Wortspielen mit dem Inhalt „Nigger“ habe vermissen lassen. Die Allgemeinheit, zu der auch ausländische Mitmenschen und deutsche Staatsbürger mit Migra[onshintergrund sowie unterschiedliche kulturelle und religiöse Gruppen und Menschen verschiedenster Hauzarbe gehörten, häEen ein Anrecht darauf, sich auf die generelle Unvoreingenommenheit der Bayerischen Polizei und die gerechte, unparteiische Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können. Durch das gezeigte Verhalten sei deutlich geworden, dass der Antragsteller diesen Anforderungen nicht gerecht werden könne. Vielmehr würden dadurch bei der gebotenen objek[ven Betrachtung erhebliche Zweifel daran begründet, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Amtsführung farbigen oder ausländischen Mitbürgern unparteiisch und gerecht gegenübertreten könne und diese nicht etwa in ähnlicher Form herabwürdigen oder benachteiligen werde. 44Der Versand privater Bilddateien per WhatsApp während der Arbeitszeit verstoße gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und untermauere die charakterliche Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst. 45Wie dem Antragsteller bekannt sei, sei ein Abfotografieren und Abspeichern polizeilicher Lageauskünae auf einem privaten Handy unzulässig. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bes[mmungen seien im hohen Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträch[gen. Eine missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informa[onssystems sei daher auch grundsätzlich als gewich[ge Pflichtverletzung anzusehen. 46Ebenso verhalte es sich bezüglich der Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz. Es sei gerade die Aufgabe und die Pflicht von Polizeibeamten, Rechtsverstöße und Straaaten zu verhindern bzw. aufzuklären. 47An dieser nega[ven Prognose, welche im Rahmen umfassender wertender Betrachtung zu treffen sei, könne auch das übrige Verhalten des Antragstellers nichts ändern. Dies gelte auch in Anbetracht der bisherigen dienstrechtlichen Unbescholtenheit. Diese sei bei der Entscheidungsfindung berücksich[gt worden, sei aber wegen der Schwere der Verfehlungen nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu besei[gen. 48Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei von dem Grundsatz auszugehen, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen oder dort belassen werden sollen. Auch Art. 12 Abs. 5 LlbG stelle klar, dass der Beamte, der sich nicht bewährt habe, zu entlassen sei. Aus den oben genannten Gründen bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Diese Zweifel ließen schon jetzt den Schluss auf eine künaige Entwicklung zu. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt werde die charakterliche

Select target paragraph3