Landgericht ... am 13. April 2016 als „lus[g“ empfunden habe, so z. B. die Abbildung eines lachenden Schwarzafrikaners mit ToileEenreinigungsar[keln und dem Zusatz „REINIGGER“. Oder: In einer ToileEenschüssel sitzendes schwarzafrikanisches Kind mit dem Spruch: „Moin Moin, so nun erstmal Kaffee, Kippe und n‘en Neger durch die Brille boxen…“. Oder: Abbildung eines Stahlhelms mit SS-Runen mit dem Aufdruck: „Habe von meinem Opa gerade diesen Helm gefunden … Anscheinend hat er damals als Elektriker gearbeitet“. Oder: Ganzkörper- Hitlerbild vor Hintergrund einer Kirche mit Hitlergruß und dem Spruch: „Hoch die Hände, Wochenende.“. Oder: Grinsendes Hitlergesicht mit dem Spruch: „Morgen Wochenende? Klingt nach Vollgas.“. Oder: Sitzende Hitlerdarstellung mit deutlich ausgeprägtem Hakenkreuz auf dem Ärmel neben kleinem Mädchen mit dem Spruch: „Wenn du mal groß bist Angela, wirst du ganz Europa VERNICHTEN“. 40In Würdigung des dargestellten Sachverhalts wird ausgeführt, dass der Antragsteller durch das dargestellte Verhalten gezeigt habe, dass er bezüglich der für eine Dienstleistung im Polizeivollzugsdienst erforderlichen Kompetenzen die Erwartungen nicht erfüllt habe und offensichtlich für den Polizeiberuf nicht geeignet sei. Das Verhalten begründe erhebliche Zweifel an der persönlichen und charakterlichen Eignung im beamtenrechtlichen Sinne, die dem Prinzip der Bestenauslese widerspreche. Die der Entlassung zugrunde liegenden Geschehnisse zeigten gravierende Mängel an der Kollegialität, Zuverlässigkeit, Vertrauenswürdigkeit und dem Pflicht- und Rechts- bzw. Unrechtsbewusstsein sowie auch an dem vorhandenen Rechtsverständnis. In der Gesamtschau sei der Eindruck entstanden, dass der Antragsteller nicht nur allgemein gül[ge Werte und Normen zwischenmenschlichen Verhaltens missachte, sondern insgesamt die Bindung an Recht und Gesetz als nicht zwingend erachte. Eine solche grundsätzliche Einstellung, welcher die Gefahr weiterer Verfehlungen immanent sei, sei mit dem Beruf des Polizeibeamten unvereinbar und begründe das Risiko weiterer künaiger nicht hinnehmbarer Ereignisse. Unabhängig von strafrechtlich relevanten Gesetzesverletzungen habe der Antragsteller durch sein Fehlverhalten gegen Dienstrecht verstoßen, nämlich gegen die Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, zur Verfassungstreue, zu unparteiischer und gerechter Aufgabenerfüllung, zur Beachtung dienstlicher Weisungen und Anordnungen und zur vollen Hingabe an den Beruf. Das gezeigte Verhalten sei geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn in die persönliche Integrität und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die gesamte Bayerische Polizei derart erheblich zu schädigen, dass eine weitere Tä[gkeit im Polizeivollzugsdienst in Zukuna

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