Ungeeignetheit derart deutlich, dass dem Dienstherrn ein Abwarten nicht mehr zugemutet
werden könne. Die Entlassung stelle die geeignete Maßnahme dar, da nur so dem Zweck des
Status eines Probebeamten Rechnung getragen werden könne, nämlich zu gewährleisten,
dass nur geeignete Beamte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden.
Aufgrund der Eindeu[gkeit der Nichtbewährung und Nichteignung komme eine Belassung im
Beamtenverhältnis zur weiteren Beobachtung bei gegebenenfalls verlängerter Probezeit
nicht in Betracht. Angehörige des öffentlichen Dienstes, bei denen solch ein gravierender
Eignungsmangel festgestellt werde, erwiesen sich als untragbar für die gegenwär[ge und
zukünaige Dienstoder Amtsführung. Die Entlassung sei auch erforderlich, da kein milderes
MiEel ersichtlich sei, das geeignet wäre, das gleiche Ziel zu erreichen. Eine anderwei[ge
Maßnahme, die dem Zweck der Aufrechterhaltung von Funk[on und Integrität des
öffentlichen Dienstes ebenso förderlich wäre, stehe nicht zur Verfügung. Auch bei Abwägung
der widerstreitenden Interessen stelle sich die Entlassung als verhältnismäßig dar.
Die Allgemeinheit, zu der auch ausländische Mitmenschen sowie deutsche
Staatsangehörige mit Migra[onshintergrund sowie unterschiedliche kulturelle religiöse
Gruppen und Menschen verschiedener Hauzarben gehörten, häEen ein Anrecht darauf, sich
auf eine generelle Unvoreingenommenheit einer Polizeibehörde und die gerechte
Amtsführung ihrer Beamten verlassen zu können. Dem Interesse der Allgemeinheit an der
Funk[onsfähigkeit des öffentlichen Dienstes könne nur Rechnung getragen werden, in dem
Beamte, deren mangelnde Eignung bereits in der Probezeit zu Tage getreten sei, aus
dem Beamtenverhältnis entlassen würden. Nur so könne auf der dadurch frei werdenden
Stelle ein geeigneter Beamter verwendet bzw. eingestellt werden. Darüber hinaus solle
der Allgemeinheit die Fortzahlung der Bezüge eines Polizeibeamten auf Probe erspart
werden, der durch sein Verhalten erkennbar gegen allgemein gül[ge Werte und
Normen zwischenmenschlichen Verhaltens verstoßen habe. Das Interesse des Antragstellers
daran, im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
berufen zu werden, müsse hinter diesem Interesse zurückstehen. Zu berücksich[gen sei,
dass der Antragsteller zum Entlassungszeitpunkt 22 Jahre alt sei. Die Ergreifung eines neuen
Berufes sei daher nicht unverhältnismäßig schwierig, insbesondere auch deshalb, da er
bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Verkäufer verfüge. Zu Bedenken sei
auch, dass der Antragsteller die Entlassung allein durch sein gezeigtes Verhalten veranlasst
habe. Die Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten könne letztlich nicht dazu führen,