552 Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass M. Ku... mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt. 553 Die Angeklagte handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern. 554 Dem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten Z... entsprechend, fuhren U. B... und U. M... spätestens am 06. April 2006 mit dem angemieteten Wohnmobil weiter nach Kassel, um dort, wie sie gemeinsam mit der Angeklagten Z... übereingekommen waren, einen in dem Internet-Café in der ... Straße 82 tätigen Kleinstgewerbetreibenden durch Erschießen zu töten. 555 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben auch nach der Flucht der beiden Männer vom Tatort in D. und während ihrer Fahrt nach K. in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten. 556 In Kassel begaben sich U. B... und U. M... am 06. April 2006 in die ... Straße 82, wo an diesem Tag der türkischstämmige H. Yo... in seinem Internet-Café arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte H. Yo... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am 06. April 2006 gegen 17:00 Uhr befand sich H. Yo... hinter seinem am Eingang der Geschäftsräume befindlichen Schreibtisch und versah sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... das Internet-Café betraten und an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, seine Flucht oder Hilferufe zu unterbinden. 557 Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für H. Yo... völlig unerwartet mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt war, zwei Schüsse auf H. Yo... ab, um ihn zu töten. Ein Schuss traf H. Yo... horizontal in die rechte Schläfe, ein zweiter Schuss traf ihn im Bereich des rechten Hinterhaupts. Nach der Schussabgabe verließen U. B... und U. M... das InternetCafé. Sie ließen H. Yo... lebensgefährlich verletzt zurück und flohen mit ihrem Wohnmobil aus K.. H. Yo... verstarb noch am Tatort an den infolge der Schüsse erlittenen Schädel-Hirn-Verletzungen. 558 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 06. April 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. 559 Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet. 560 Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von H. Yo.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst. 561 Die Angeklagte Z... handelte auch gegenüber H. Yo... in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass H. Yo... keinen Anlass zu der Tat gegeben hatte. Er war, was die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und H. Yo... bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der "Ausländer". Sie sprach H. Yo... bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politischideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab. Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass H. Yo... mit keinem

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