543
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der beiden Taten vor Ort.
544
Die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die
beiden Männer bei den Taten in Dortmund und Kassel zulasten von Kleinstgewerbetreibenden in jedem Fall dieselbe
Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten
deutlich machen sollten.
545
Zur Ausführung dieses gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 03. April 2006 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und
unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und mit einem Lichtbild des H. G... versehenden Führerscheins bei
der Firma Caravanvertrieb H... in Chemnitz für die Zeit vom 03. bis zum 07. April 2006 ein Wohnmobil.
546
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten
Gesamtplans zunächst nach Dortmund. Dort begaben sie sich am 04. April 2006 in die ... Straße 190, wo an diesem
Tag der türkisch-stämmige M. Ku... in seinem Kiosk arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden
südländischen Abstammung gehörte M. Ku... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten
Opfergruppe. Am 04. April 2006 kurz vor 12:55 Uhr befand sich M. Ku... in dem Kiosk hinter dem Tresen und versah
sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... an ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, ihn
überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede Gegenwehr, seine Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
547
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gaben entweder U. B... oder U. M... sofort und für M. Ku... völlig unerwartet
mit der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer
aufgeschraubt war, vier Schüsse auf das Opfer ab, um es zu töten. Ein Schuss drang durch das rechte Auge in den
Kopf von M. Ku..., ein Schuss traf ihn in die rechte Schläfe. Zwei Schüsse verfehlten das Opfer. M. Ku... verstarb an
einem zentralen Regulationsversagen infolge der zwei Kopfschussverletzungen mit schussbedingter Zerstörung des
Hirnstamms. Anschließend flüchteten U. M... und U. B... vom Tatort.
548
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 04. April 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer
vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße
in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen
sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
549
Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit dieser Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... –
entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen
Serienstraftaten versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der
Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen
zu ihren Gunsten durch andere Personen vernichtet.
550
Dieser von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte sicher, dass die beiden Männer, sofern erforderlich, nach
der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U.
M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Er war
daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von M. Ku.... Dessen waren sich die Angeklagte
Z..., U. B... und U. M... bewusst.
551
Die Angeklagte Z... handelte gegenüber M. Ku... in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen
herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen
ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der
Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung
der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass M. Ku... keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Er war, was
die Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und M. Ku... bestanden hätte, aufgrund seiner
offensichtlichen südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich
der der "Ausländer". Die Angeklagte Z... sprach M. Ku... bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politischideologischen Gründen, nämlich zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit
Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass M. Ku... mit keinem
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