533 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. 534 Die Bankangestellte A..., die auch Opfer des Überfalls vom 18. Mai 2004 gewesen war, versuchte den erneuten Überfall zu verdrängen und arbeitete zunächst normal weiter. Letztlich nahm sie doch psychologische Hilfe in Form eines Gesprächsangebots zur Verarbeitung des Vorfalls in Anspruch. 535 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04. April 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, überein, in kurzer zeitlicher Abfolge zwei Tötungsdelikte in Dortmund und Kassel durchzuführen. 536 Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zunächst einen in dem Kiosk in der ... Straße 190 in Dortmund tätigen Kleinstgewerbetreibenden am Mittag des 04. April 2004 durch Erschießen zu töten. Weiter kamen sie überein, im Anschluss an diese Tat einen in dem Internet-Café in der ... Straße 82 in Kassel tätigen Kleinstgewerbetreibenden am späten Nachmittag des 06. April 2006 ebenfalls durch Erschießen zu töten. Beide Opfer sollten unter Ausnutzung des Umstandes, dass sie mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven getötet werden, sofern sie – wie nach den durchgeführten Ausspähmaßnahmen zu erwarten sein würde – dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wären. 537 Sie einigten sich darauf, beide Taten arbeitsteilig auszuführen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, vor Ort in Dortmund und anschließend in Kassel tätig zu werden. Sie sollten dort die Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit den Fahrten nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und der Flucht von den Tatorten zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. 538 Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. 539 Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in ihre gemeinsame Wohnung zurückkehren zu können. 540 Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, – dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung die Tötungsdelikte nur durchgeführt werden sollten, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU im Falle des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. 541 In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen. 542 Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der Fahrten der beiden Männer zu den Tatorten nach Dortmund und Kassel, der Ausführung der Taten und ihrer Flucht von den Tatorten in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit einer der Taten den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten. Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung

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