562 Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass H. Yo... mit keinem Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt. 563 Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern. 564 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen zum Nachteil der Geschädigten M. Ku... und H. Yo... voll schuldfähig. 565 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 05. Oktober 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: 566 Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Mittagszeit des 05. Oktober 2006 die Sparkasse in der K.straße in Zwickau zu überfallen. 567 Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. 568 Sie hatten beginnend mit dem Überfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 inzwischen bereits zehn Überfälle nach dem vereinbarten Muster mit der vom Tatort abgesetzten Mitwirkung der Angeklagten Z... und den beiden Männern als vor Ort agierende Täter begangen. Um bei dem nun anstehenden Überfall zu vermeiden, dass auch dieser von den Ermittlungsbehörden zu der von ihnen begangenen Überfallserie gerechnet würde und deshalb die Gefahr bestehen würde, dass die Fahndungsmaßnahmen verstärkt würden, kamen sie überein, dass in diesem Fall, anders als bei den bislang begangenen Überfällen, lediglich U. B... vor Ort in den Räumen der Sparkasse tätig werden sollte. 569 Nach ihrem gemeinsamen Plan hatte U. B... nun die Aufgabe, allein in der Sparkasse vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeit U. B... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, dessen Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für seine Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, U. B... eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen. 570 Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. 571 Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes des Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes eines ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten und in ihrer Zentrale deponierten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. 572 In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen. 573 Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht U. B... vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, also ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass U. B... im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würde, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten. Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren

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