562
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass H. Yo... mit keinem
Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der
Angeklagten Z... gewollt.
563
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der
von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
564
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen zum Nachteil der Geschädigten M. Ku... und H. Yo... voll schuldfähig.
565
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 05. Oktober 2006 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung,
das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung
von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein:
566
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Mittagszeit des 05. Oktober
2006 die Sparkasse in der K.straße in Zwickau zu überfallen.
567
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
568
Sie hatten beginnend mit dem Überfall auf den Edeka Markt am 18. Dezember 1998 inzwischen bereits zehn Überfälle
nach dem vereinbarten Muster mit der vom Tatort abgesetzten Mitwirkung der Angeklagten Z... und den beiden
Männern als vor Ort agierende Täter begangen. Um bei dem nun anstehenden Überfall zu vermeiden, dass auch dieser
von den Ermittlungsbehörden zu der von ihnen begangenen Überfallserie gerechnet würde und deshalb die Gefahr
bestehen würde, dass die Fahndungsmaßnahmen verstärkt würden, kamen sie überein, dass in diesem Fall, anders als
bei den bislang begangenen Überfällen, lediglich U. B... vor Ort in den Räumen der Sparkasse tätig werden sollte.
569
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatte U. B... nun die Aufgabe, allein in der Sparkasse vor Ort tätig zu werden, während
die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeit U. B... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren,
dessen Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils
der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für seine Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu,
U. B... eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung, zu schaffen.
570
Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu
sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen
Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale
der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
571
Da der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes des
Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der
Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass
entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten
Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes eines ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig
die Veröffentlichung des vorbereiteten und in ihrer Zentrale deponierten Bekennervideos der Vereinigung und die
Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
572
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die
Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
573
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht U. B... vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, also ihrer
gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass U. B... im
Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würde, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits
begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU
vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im
Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren
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