552
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass M. Ku... mit keinem
Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsamen Tatplans und von der
Angeklagten Z... gewollt.
553
Die Angeklagte handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von
ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
554
Dem gemeinsamen Tatplan mit der Angeklagten Z... entsprechend, fuhren U. B... und U. M... spätestens am 06. April
2006 mit dem angemieteten Wohnmobil weiter nach Kassel, um dort, wie sie gemeinsam mit der Angeklagten Z...
übereingekommen waren, einen in dem Internet-Café in der ... Straße 82 tätigen Kleinstgewerbetreibenden durch
Erschießen zu töten.
555
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben auch nach der Flucht der beiden
Männer vom Tatort in D. und während ihrer Fahrt nach K. in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M...
und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden
Tätigkeiten.
556
In Kassel begaben sich U. B... und U. M... am 06. April 2006 in die ... Straße 82, wo an diesem Tag der türkischstämmige H. Yo... in seinem Internet-Café arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen
Abstammung gehörte H. Yo... zu der von den drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am
06. April 2006 gegen 17:00 Uhr befand sich H. Yo... hinter seinem am Eingang der Geschäftsräume befindlichen
Schreibtisch und versah sich keines Angriffs auf sein Leben, als U. B... und U. M... das Internet-Café betraten und an
ihn herantraten. U. B... und U. M... kam es darauf an, das Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein
jede Gegenwehr, seine Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
557
Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend gab entweder U. B... oder U. M... sofort und für H. Yo... völlig unerwartet mit
der Pistole Ceska 83, Kaliber 7,65 mm, mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein Schalldämpfer aufgeschraubt
war, zwei Schüsse auf H. Yo... ab, um ihn zu töten. Ein Schuss traf H. Yo... horizontal in die rechte Schläfe, ein zweiter
Schuss traf ihn im Bereich des rechten Hinterhaupts. Nach der Schussabgabe verließen U. B... und U. M... das InternetCafé. Sie ließen H. Yo... lebensgefährlich verletzt zurück und flohen mit ihrem Wohnmobil aus K.. H. Yo... verstarb noch
am Tatort an den infolge der Schüsse erlittenen Schädel-Hirn-Verletzungen.
558
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 06. April 2006 während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer
vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der P.straße
in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten legendierenden Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen
sicheren Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten.
559
Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod gefunden, hätte die Angeklagte Z... – entsprechend
dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennervideo der Vereinigung zu den bereits begangenen Serienstraftaten
versandt und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des
NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren
Gunsten durch andere Personen vernichtet.
560
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren konnten, und dass der von ihr, U. M... und U.
B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher
unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von H. Yo.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U.
B... und U. M... bewusst.
561
Die Angeklagte Z... handelte auch gegenüber H. Yo... in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen
herbeizuführen, der zu einer Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen
ideologischen Ziele erreichen, nämlich die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der
Mitbürger mit Migrationshintergrund und die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung
der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass H. Yo... keinen Anlass zu der Tat gegeben hatte. Er war, was die
Angeklagte wusste, vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und H. Yo... bestanden hätte, aufgrund seiner
offensichtlich südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der
der "Ausländer". Sie sprach H. Yo... bei der Erbringung ihres Tatbeitrages aus politischideologischen Gründen, nämlich
zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der
staatlichen Stellen, sein Lebensrecht ab.
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass H. Yo... mit keinem
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