541 Die Angeklagten haben durch das Einstellen der Beiträge zugleich die persönlichen Äußerungstatbestände des §130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB verwirklicht. 542 Dem Angeklagten C. fallen zunächst die 13 Taten durch seine Beiträge in der Timeline der vk.com-Seite "I.3 J.3" (A.II.4.d, 9 Fälle) und auf verschiedenen Goyim-Seiten unter Alias-Profilen (A.II.4.e, 4 Fälle) zur Last. 543 Dem Angeklagten F. fallen zunächst die 4 Taten durch seine Beiträge mit dem Profil "Mac F." (A.II.4.f) zur Last. 544 Soweit die Angeklagten C. und F. Beiträge nicht unter persönlichen Accounts, sondern unter einem Administratorenoder Editoren-Account veröffentlicht haben, müssen sie sich die Veröffentlichungen als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Dies gilt für die 52 Taten durch ihre Beiträge auf der Timeline der vk.com-Seite der GPD (A.II.4.a, 32 Fälle), der Timeline der vk.com-Seite der SGAP (A.II.4.b, 4 Fälle), der Timeline der vk.com-Seite der IGP (A.II.4.c, 6 Fälle) und die Medienuploads in der Sidebar der GPD (A.II.4.g, 10 Fälle). Die Angeklagten hatten mit den übrigen Administratoren und Editoren den gemeinsamen Tatplan gefasst, volksverhetzende Inhalte auf den verschiedenen Länder-Seiten des Goyim-Netzwerks zu verbreiten. Sie handelten arbeitsteilig, indem sie den Fortbestand der Seiten wechselseitig durch verschiedene Administratoren-Accounts für den Fall der Sperrung einzelner Administratoren absicherten. Der Angeklagte F. übernahm zudem gemeinsam und in Abstimmung mit dem Angeklagten C. die inhaltliche Ausgestaltung insbesondere der GPD-Seite, indem sie dort unter dem Account der GPD Beiträge veröffentlichten. Aufgrund ihrer judenfeindlichen Gesinnung hatten beide Angeklagte zudem ein erhebliches Interesse an der Verbreitung der judenfeindlichen Inhalte. 545 Die Zurechnung des Handelns von Mittätern erfordert keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des anderen Tatbeteiligten. Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht besonders vorgestellt hat. Hier entsprachen sämtliche judenfeindlichen Beiträge der gemeinsamen Ideologie der Angeklagten. 546 Dem Angeklagten H. fallen die 11 Taten durch seine unter A.II.4.h festgestellten Beiträge zur Last. 547 III. Konkurrenzen 548 Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte der Angeklagten, die nicht zugleich den Tatbestand der Volksverhetzung verwirklichen - Fall 1 für die Angeklagten C. und F., Fall 134 für den Angeklagten H. - bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 60, 308). 549 Soweit sich die Angeklagten durch die Veröffentlichung volksverhetzender Postings im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Goyim-Vereinigung zugleich wegen Volksverhetzung strafbar gemacht haben, stehen diese Taten zu § 129 StGB jeweils in Tateinheit und untereinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, aaO). 550 D. Strafzumessung 551 I. Angeklagter C. 552 1. Strafrahmen 553 Bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Angeklagten C. hat der Senat den Strafrahmen des §129 Abs. 5 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Es handelt sich gegenüber der Vorgängerregelung um das mildere Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB, da es sich bei der Rädelsführerschaft nicht mehr um ein zwingend anzuwendendes Beispiel des besonders schweren Falls handelt, sondern um ein Regelbeispiel, dessen indizielle Wirkung bei einer Gesamtwürdigung zurücktreten kann (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 4). 554 Rädelsführer einer Vereinigung ist, wer einen bestimmenden Einfluss als Führungskraft bzw. als gleichsam an der Führung der Organisation mitwirkende Person hat, der sich auf die Vereinigung als solche richtet, mithin etwa die Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2012, 1973). 555 Der Angeklagte C. gründete und betrieb das Goyim-Netzwerk unter hohem zeitlichen und organisatorischen Einsatz. Durch die Auswahl, Einbindung und Anleitung weiterer Personen als Administratoren bzw. Editoren hatte er eine leitende Funktion. Es war maßgeblich für die Einrichtung und technische Umsetzung der Goyim-Seiten verantwortlich und prägte inhaltlich durch die zahlreichen von ihm erstellten Memes das Auftreten der Goyim-Bewegung auf den einzelnen Länderseiten. Damit handelte er als Rädelsführer. Dessen ungeachtet läge auch ohne die Annahme der Rädelsführerschaft ein besonders schwerer Fall i.S.v. §129 Abs.

Select target paragraph3