523
Der Angeklagte F. hat sich ebenfalls als Mitglied an der kriminellen Vereinigung beteiligt. Er gliederte sich in die GoyimBewegung ein, indem er in Abstimmung mit dem Angeklagten C. die technische Rolle eines Administrators bzw. Editors
der GPD- und weiterer Goyim-Länderseiten übernahm, sich mit C. inhaltlich über die in Timeline und Sidebar der GPD
einzustellenden Inhalte austauschte, der Vereinigung ideologisches Material zur Veröffentlichung zur Verfügung stellte
und sich in technischen Fragen unterweisen ließ. Diese Handlungen waren sämtlich vom Willen getragen, die Ziele des
Goyim-Netzwerks zu fördern; sie erfolgten jeweils im Einverständnis und im Wesentlichen sogar im ausdrücklichen
Auftrag des Angeklagten C. als Führungsperson der Vereinigung. Der Angeklagte F. kannte hierbei die tatsächlichen
Umstände, die das Goyim-Netzwerk als kriminelle Vereinigung kennzeichneten.
524
c. Angeklagter H.
525
Der Angeklagte H. hat sich in die Vereinigung als Mitglied eingegliedert, indem er Mitglied der GPD-Seite wurde, sich
mit dem Angeklagten C. über die Ideologie der Goyim-Bewegung austauschte und beide übereinkamen, der Angeklagte
H. solle unter anderem Videobeiträge zur Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Vereinigung erstellen und sich
technischadministrativ an dem Betrieb einzelner vk.com-Seiten der Vereinigung beteiligen.
526
Er beteiligte sich an der Vereinigung durch folgende Handlungen:
527
Veröffentlichen von Kommentaren und Beiträgen, die nicht tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklichten und in
der Timeline mehrerer Goyim-Seiten auf vk.com in der Zeit von Juni bis Oktober 2017 verbreitet wurden,
528
Austausch mit dem Angeklagten C. in über 1.400 persönlichen Nachrichten auf "vk.com" von Mitte September bis Mitte
Oktober 2017, in denen
529
die Angeklagten H. und C. sich in ihrer ideologischen Haltung im Sinne der Goyim-Bewegung bestärkten,
530
sie sich über die Bearbeitung von Videobeiträgen austauschten und der Angeklagte H. seine Mithilfe anbot, verbunden
auch mit der Bereitschaft, sich von dem Angeklagten C. in der Nutzung des Programms Photoshop unterweisen zu
lassen,
531
sie sich über die Gründung einer "Goyim-Siedlung" und einer eigenen Kommunikationsplattform der Goyim-Vereinigung
("Goybook") sowie über die Erstellung und den Betrieb von "VK-Communities" unter anderem zur "Unterwanderung" der
AfD austauschten,
532
der Angeklagte H. seine Bereitschaft zur Übernahme eines Administratoren-Accounts auf der von dem Angeklagten C.
eingerichteten vk.com-Seite "Alternative für Deutschland" erklärte,
533
der Angeklagte H. zu einer von ihm erstellten "VK-Community" mit rechtsextremistischen Dokumenten dem Angeklagten
C. eine Einladung schickte,
534
und schließlich durch die Weiterleitung von Beiträgen der vk.com-Seite der GPD per WhatsApp an verschiedene
Empfänger spätestens ab Juli 2017.
535
II. Volksverhetzung
536
Durch das Einstellen der Memes und Kommentare haben sich die Angeklagten zudem wegen Volksverhetzung strafbar
gemacht, indem sie Schriften im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht haben.
537
Sämtliche Postings unterfallen dem Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) und c) StGB, weil in ihnen zum Hass gegen
Juden aufgestachelt und zudem die Menschenwürde von Menschen jüdischen Glaubens oder Abstammung angriffen
wird, indem sie böswillig verächtlich gemacht werden. Bei den Beiträgen handelt es sich um judenfeindliche
Propaganda in Form pauschaler Diffamierungen und Diskriminierungen, die zu einer emotional gesteigerten
feindseligen Haltung anreizen.
538
Soweit die Memes darüber hinaus einen appellativen Charakter haben, erfüllen sie auch die Variante des Aufforderns
zu Gewalttaten und Willkürhandlungen im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 b) StGB. Dies gilt für die Fälle 7, 9, 10, 12, 13,
15 bis 18, 72, 81, 84, 101, 111, 115 und 128 der Anklage.
539
Die Beiträge in den Fällen 42, 67, 69, 70, 74, 75, 77, 97, 133, 142, 145, 146 und 148 erfüllen auch den Tatbestand des
§ 130 Abs. 3 StGB, weil in ihnen der Holocaust geleugnet oder wenigstens verharmlost wird.
540
Die erforderliche konkrete Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens bei Inhalten nach Absätzen 1 und 3 des §130
StGB liegt ebenfalls vor. Die dargelegten Postings sind im Einzelfall geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Aufgrund des Mediums Internet war eine unkontrollierte Verbreitung der Hetze und Propaganda nicht nur möglich,
sondern wahrscheinlich und von den Angeklagten auch beabsichtigt. Sämtliche Beiträge waren in Deutschland abrufbar.
Unter den Mitgliedern der jeweiligen Goyim-Seiten befanden sich jeweils auch in Deutschland lebende Personen.
Die Angeklagten haben durch das Einstellen der Beiträge zugleich die persönlichen Äußerungstatbestände des §130