556
Dessen ungeachtet läge auch ohne die Annahme der Rädelsführerschaft ein besonders schwerer Fall i.S.v. §129 Abs.
5 StGB vor, weil die Taten des Angeklagten C. in ihrer Intensität, Beharrlichkeit und Dominanz innerhalb der
Vereinigung einen besonders hohen Unrechtsgehalt
mitgliedschaftlichen Beteiligung deutlich abheben.
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aufweisen
und
sich
deshalb
von
einer
einfachen
In der Gesamtwürdigung hat der Senat bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft
entfällt bzw. ob ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt, zu Gunsten des Angeklagten C. insbesondere
folgende Umstände berücksichtigt: Er hat im Ermittlungsverfahren den äußeren Geschehensablauf in weiten Teilen
eingeräumt, die Zusammenhänge des Goyim-Netzwerks ergänzend erläutert und Angaben zu der Einbindung weiterer
Personen gemacht. Er ist zudem in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat im Laufe
des Tatzeitraums sein Engagement für das Goyim-Netzwerk reduziert. Des Weiteren hat der Senat berücksichtigt, dass
die Taten durch seine soziale und psychische Situation begünstigt wurden und das Goyim-Netzwerk nicht die von dem
Angeklagten C. erhoffte Beachtung und Reichweite erlangt hat. Der Angeklagte hat sich zudem in der
Untersuchungshaft bereit erklärt, an Gesprächen im Rahmen eines Aussteigerprogramms des nordrheinwestfälischen
Innenministeriums teilzunehmen. Er hat über einen längeren Zeitraum Untersuchungshaft unter den besonderen
Haftbedingungen der Corona-Pandemie erlitten und war aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung besonders
haftempfindlich. Zu seinen Gunsten hat der Senat ferner die Einziehung zahlreicher im Eigentum des Angeklagten
stehender Gegenstände berücksichtigt. Sodann hat der Senat berücksichtigt, dass für seine Taten nach dem Recht des
Tatorts gemäß Art. 237d Abs. 2 des niederländischen Strafgesetzbuches eine mildere Strafandrohung (zwei bzw. vier
Jahre statt fünf Jahre des Absatzes 1 von § 130 StGB) gilt.
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Zu Lasten des Angeklagten C. hat der Senat bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, insbesondere
folgende Umstände in die Gesamtwürdigung eingestellt: Er erschuf und organisierte das Goyim-Netzwerk mit hoher
krimineller Energie, die sich in seinem großen zeitlichen und organisatorischen Engagement über einen sehr langen
Zeitraum zeigte. Er zeigte bei den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen, die zugleich den Tatbestand der
Volksverhetzung - teilweise in mehreren Varianten - erfüllen, eine von besonders großer Judenfeindlichkeit geprägte
erhebliche kriminelle Gesinnung. Mit dem Goyim-Netzwerk hat er eine international ausgerichtete Organisation
geschaffen, die zu einer weltweiten und letztlich unkontrollierbaren Verbreitung von Hass und Hetze gegen Juden
führen sollte. Damit war eine hohe Gefährlichkeit der Vereinigung verbunden. Eine Verbreitung hat es allerdings in dem
vom Angeklagten erhofften Umfang nicht gegeben, was sich wiederum zu seinen Gunsten auswirkte. So registrierten
sich auf einigen Goyim-Seiten mehrere hundert Mitglieder- oder Abonnenten, denen die Hass-Postings automatisch in
ihrem News-Feed angezeigt wurden. Daneben erlangten aber einige der veröffentlichten Memes "views" und "likes" nur
im unteren dreistelligen Bereich. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des §
46b Abs. 1 Satz 1 StGB entfällt im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nicht die Indizwirkung des Regelbeispiels der
Rädelsführerschaft und es bleibt bei einem unbenannten besonders schweren Fall.
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Der Senat hat die Strafe nicht gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Angaben des
Angeklagten C. im Ermittlungsverfahren trugen zwar zur weiteren Aufklärung der Strukturen des Goyim-Netzwerkes bei
und erstreckten sich auch auf die Einbindung und Handlungen weiterer Personen. Unter Berücksichtigung der in § 46b
Abs. 2 StGB genannten Umstände ist eine Milderung aber nicht geboten. Angesichts der Schwere der Taten des
Angeklagten und seiner Schuld rechtfertigen die Art, der Umfang und die Bedeutung seiner Angaben für die Aufklärung
der Taten keine Strafrahmenmilderung. Der Angeklagte hat die Taten nicht uneingeschränkt eingeräumt, sondern
relativiert. Die Ermittlungsbehörden hatten zudem bereits durch die Auswertung von Asservaten Erkenntnisse über die
Handlungen des Angeklagten. Seine Angaben trugen auch nicht wesentlich dazu bei, die anderen Beteiligten zu
identifizieren. Die konkreten Tathandlungen, insbesondere die Zuordnung einzelner Postings zu den jeweiligen
Administratoren und Editoren ließen sich zudem erst anhand der im Rahmen der Rechtshilfe erlangten Erkenntnisse
näher aufklären.
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Die Strafe war auch nicht gemäß § 129 Abs. 7 Nr. 1 StGB zu mildern. Der bei den Beschuldigtenvernehmungen im
Ermittlungsverfahren geäußerte Wunsch des Angeklagten, die von ihm eingerichteten Goyim-Seiten und die
dazugehörigen Accounts zu löschen, war nicht von einem ernsthaften und freiwilligen Bemühen getragen, das
Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftaten zu verhindern. Dem
Angeklagten war nämlich bewusst, dass durch die Löschung der Goyim-Seiten der Fortbestand der Goyim-Vereinigung
nicht beendet worden wäre, sondern lediglich die übrigen Mitglieder der Vereinigung vorübergehend in ihrer
vereinigungsbezogenen Tätigkeit eingeschränkt worden wären. Der Angeklagte hat sich auch nicht ernsthaft darum
bemüht, die anderen Mitglieder der Goyim-Bewegung von der Veröffentlichung weiterer volksverhetzender Postings
abzuhalten.
2. Konkrete Strafzumessung