556 Dessen ungeachtet läge auch ohne die Annahme der Rädelsführerschaft ein besonders schwerer Fall i.S.v. §129 Abs. 5 StGB vor, weil die Taten des Angeklagten C. in ihrer Intensität, Beharrlichkeit und Dominanz innerhalb der Vereinigung einen besonders hohen Unrechtsgehalt mitgliedschaftlichen Beteiligung deutlich abheben. 557 aufweisen und sich deshalb von einer einfachen In der Gesamtwürdigung hat der Senat bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft entfällt bzw. ob ein unbenannter besonders schwerer Fall vorliegt, zu Gunsten des Angeklagten C. insbesondere folgende Umstände berücksichtigt: Er hat im Ermittlungsverfahren den äußeren Geschehensablauf in weiten Teilen eingeräumt, die Zusammenhänge des Goyim-Netzwerks ergänzend erläutert und Angaben zu der Einbindung weiterer Personen gemacht. Er ist zudem in Deutschland bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und hat im Laufe des Tatzeitraums sein Engagement für das Goyim-Netzwerk reduziert. Des Weiteren hat der Senat berücksichtigt, dass die Taten durch seine soziale und psychische Situation begünstigt wurden und das Goyim-Netzwerk nicht die von dem Angeklagten C. erhoffte Beachtung und Reichweite erlangt hat. Der Angeklagte hat sich zudem in der Untersuchungshaft bereit erklärt, an Gesprächen im Rahmen eines Aussteigerprogramms des nordrheinwestfälischen Innenministeriums teilzunehmen. Er hat über einen längeren Zeitraum Untersuchungshaft unter den besonderen Haftbedingungen der Corona-Pandemie erlitten und war aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung besonders haftempfindlich. Zu seinen Gunsten hat der Senat ferner die Einziehung zahlreicher im Eigentum des Angeklagten stehender Gegenstände berücksichtigt. Sodann hat der Senat berücksichtigt, dass für seine Taten nach dem Recht des Tatorts gemäß Art. 237d Abs. 2 des niederländischen Strafgesetzbuches eine mildere Strafandrohung (zwei bzw. vier Jahre statt fünf Jahre des Absatzes 1 von § 130 StGB) gilt. 558 Zu Lasten des Angeklagten C. hat der Senat bei der Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, insbesondere folgende Umstände in die Gesamtwürdigung eingestellt: Er erschuf und organisierte das Goyim-Netzwerk mit hoher krimineller Energie, die sich in seinem großen zeitlichen und organisatorischen Engagement über einen sehr langen Zeitraum zeigte. Er zeigte bei den mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen, die zugleich den Tatbestand der Volksverhetzung - teilweise in mehreren Varianten - erfüllen, eine von besonders großer Judenfeindlichkeit geprägte erhebliche kriminelle Gesinnung. Mit dem Goyim-Netzwerk hat er eine international ausgerichtete Organisation geschaffen, die zu einer weltweiten und letztlich unkontrollierbaren Verbreitung von Hass und Hetze gegen Juden führen sollte. Damit war eine hohe Gefährlichkeit der Vereinigung verbunden. Eine Verbreitung hat es allerdings in dem vom Angeklagten erhofften Umfang nicht gegeben, was sich wiederum zu seinen Gunsten auswirkte. So registrierten sich auf einigen Goyim-Seiten mehrere hundert Mitglieder- oder Abonnenten, denen die Hass-Postings automatisch in ihrem News-Feed angezeigt wurden. Daneben erlangten aber einige der veröffentlichten Memes "views" und "likes" nur im unteren dreistelligen Bereich. Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB entfällt im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nicht die Indizwirkung des Regelbeispiels der Rädelsführerschaft und es bleibt bei einem unbenannten besonders schweren Fall. 559 Der Senat hat die Strafe nicht gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Angaben des Angeklagten C. im Ermittlungsverfahren trugen zwar zur weiteren Aufklärung der Strukturen des Goyim-Netzwerkes bei und erstreckten sich auch auf die Einbindung und Handlungen weiterer Personen. Unter Berücksichtigung der in § 46b Abs. 2 StGB genannten Umstände ist eine Milderung aber nicht geboten. Angesichts der Schwere der Taten des Angeklagten und seiner Schuld rechtfertigen die Art, der Umfang und die Bedeutung seiner Angaben für die Aufklärung der Taten keine Strafrahmenmilderung. Der Angeklagte hat die Taten nicht uneingeschränkt eingeräumt, sondern relativiert. Die Ermittlungsbehörden hatten zudem bereits durch die Auswertung von Asservaten Erkenntnisse über die Handlungen des Angeklagten. Seine Angaben trugen auch nicht wesentlich dazu bei, die anderen Beteiligten zu identifizieren. Die konkreten Tathandlungen, insbesondere die Zuordnung einzelner Postings zu den jeweiligen Administratoren und Editoren ließen sich zudem erst anhand der im Rahmen der Rechtshilfe erlangten Erkenntnisse näher aufklären. 560 Die Strafe war auch nicht gemäß § 129 Abs. 7 Nr. 1 StGB zu mildern. Der bei den Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren geäußerte Wunsch des Angeklagten, die von ihm eingerichteten Goyim-Seiten und die dazugehörigen Accounts zu löschen, war nicht von einem ernsthaften und freiwilligen Bemühen getragen, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftaten zu verhindern. Dem Angeklagten war nämlich bewusst, dass durch die Löschung der Goyim-Seiten der Fortbestand der Goyim-Vereinigung nicht beendet worden wäre, sondern lediglich die übrigen Mitglieder der Vereinigung vorübergehend in ihrer vereinigungsbezogenen Tätigkeit eingeschränkt worden wären. Der Angeklagte hat sich auch nicht ernsthaft darum bemüht, die anderen Mitglieder der Goyim-Bewegung von der Veröffentlichung weiterer volksverhetzender Postings abzuhalten. 2. Konkrete Strafzumessung

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