541
Die Angeklagten haben durch das Einstellen der Beiträge zugleich die persönlichen Äußerungstatbestände des §130
Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB verwirklicht.
542
Dem Angeklagten C. fallen zunächst die 13 Taten durch seine Beiträge in der Timeline der vk.com-Seite "I.3 J.3"
(A.II.4.d, 9 Fälle) und auf verschiedenen Goyim-Seiten unter Alias-Profilen (A.II.4.e, 4 Fälle) zur Last.
543
Dem Angeklagten F. fallen zunächst die 4 Taten durch seine Beiträge mit dem Profil "Mac F." (A.II.4.f) zur Last.
544
Soweit die Angeklagten C. und F. Beiträge nicht unter persönlichen Accounts, sondern unter einem Administratorenoder Editoren-Account veröffentlicht haben, müssen sie sich die Veröffentlichungen als Mittäter gemäß § 25 Abs. 2
StGB zurechnen lassen. Dies gilt für die 52 Taten durch ihre Beiträge auf der Timeline der vk.com-Seite der GPD
(A.II.4.a, 32 Fälle), der Timeline der vk.com-Seite der SGAP (A.II.4.b, 4 Fälle), der Timeline der vk.com-Seite der IGP
(A.II.4.c, 6 Fälle) und die Medienuploads in der Sidebar der GPD (A.II.4.g, 10 Fälle). Die Angeklagten hatten mit den
übrigen Administratoren und Editoren den gemeinsamen Tatplan gefasst, volksverhetzende Inhalte auf den
verschiedenen Länder-Seiten des Goyim-Netzwerks zu verbreiten. Sie handelten arbeitsteilig, indem sie den
Fortbestand der Seiten wechselseitig durch verschiedene Administratoren-Accounts für den Fall der Sperrung einzelner
Administratoren absicherten. Der Angeklagte F. übernahm zudem gemeinsam und in Abstimmung mit dem Angeklagten
C. die inhaltliche Ausgestaltung insbesondere der GPD-Seite, indem sie dort unter dem Account der GPD Beiträge
veröffentlichten. Aufgrund ihrer judenfeindlichen Gesinnung hatten beide Angeklagte zudem ein erhebliches Interesse
an der Verbreitung der judenfeindlichen Inhalte.
545
Die Zurechnung des Handelns von Mittätern erfordert keine ins Einzelne gehende Vorstellung von den Handlungen des
anderen Tatbeteiligten. Regelmäßig werden die Handlungen eines anderen Tatbeteiligten, mit denen nach den
Umständen des Falles gerechnet werden musste, vom Willen des Mittäters umfasst, auch wenn er sie sich nicht
besonders vorgestellt hat. Hier entsprachen sämtliche judenfeindlichen Beiträge der gemeinsamen Ideologie der
Angeklagten.
546
Dem Angeklagten H. fallen die 11 Taten durch seine unter A.II.4.h festgestellten Beiträge zur Last.
547
III. Konkurrenzen
548
Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte der Angeklagten, die nicht zugleich den Tatbestand der Volksverhetzung
verwirklichen - Fall 1 für die Angeklagten C. und F., Fall 134 für den Angeklagten H. - bilden eine tatbestandliche
Handlungseinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 60, 308).
549
Soweit sich die Angeklagten durch die Veröffentlichung volksverhetzender Postings im Rahmen ihrer
mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Goyim-Vereinigung zugleich wegen Volksverhetzung strafbar gemacht haben,
stehen diese Taten zu § 129 StGB jeweils in Tateinheit und untereinander in Tatmehrheit (vgl. BGH, aaO).
550
D. Strafzumessung
551
I. Angeklagter C.
552
1. Strafrahmen
553
Bei der Bemessung der Einzelstrafen für den Angeklagten C. hat der Senat den Strafrahmen des §129 Abs. 5 StGB in
der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Fassung zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren vorsieht. Es handelt sich gegenüber der Vorgängerregelung um das mildere Gesetz i.S.v. § 2 Abs. 3 StGB, da es
sich bei der Rädelsführerschaft nicht mehr um ein zwingend anzuwendendes Beispiel des besonders schweren Falls
handelt, sondern um ein Regelbeispiel, dessen indizielle Wirkung bei einer Gesamtwürdigung zurücktreten kann (BGH,
Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 452/20, juris Rn. 4).
554
Rädelsführer einer Vereinigung ist, wer einen bestimmenden Einfluss als Führungskraft bzw. als gleichsam an der
Führung der Organisation mitwirkende Person hat, der sich auf die Vereinigung als solche richtet, mithin etwa die
Bestimmung der Organisationszwecke, -tätigkeiten oder -ziele, die ideologische Ausrichtung der Vereinigung, deren
Organisationsstruktur oder sonstige Belange mit für die Vereinigung wesentlicher Bedeutung (vgl. BGH, NJW 2012,
1973).
555
Der Angeklagte C. gründete und betrieb das Goyim-Netzwerk unter hohem zeitlichen und organisatorischen Einsatz.
Durch die Auswahl, Einbindung und Anleitung weiterer Personen als Administratoren bzw. Editoren hatte er eine
leitende Funktion. Es war maßgeblich für die Einrichtung und technische Umsetzung der Goyim-Seiten verantwortlich
und prägte inhaltlich durch die zahlreichen von ihm erstellten Memes das Auftreten der Goyim-Bewegung auf den
einzelnen Länderseiten. Damit handelte er als Rädelsführer.
Dessen ungeachtet läge auch ohne die Annahme der Rädelsführerschaft ein besonders schwerer Fall i.S.v. §129 Abs.