669 Strafschärfend ist auch das besondere Maß an krimineller Energie, das der Angeklagte bei seinen Taten aufwandte, zu werten. Hierbei hat der Senat vor allem die lange und intensive Tatvorbereitung, die große Menge an mitgeführten Schusswaffen und Sprengmitteln, das Bestreben, möglichst viele Menschen töten zu können, sowie die Absicht, mittels Internetübertragung des Anschlaggeschehens gezielt Nachahmungstäter zu gewinnen, gesehen. Zudem hat der Angeklagte selbst in Situationen, in denen sich das Tatgeschehen anders als geplant und erwartet entwickelte, unbeirrt neue Opfergruppen ausgewählt und auch diese vollkommen skrupellos angegriffen. Dabei muss man sich vor Augen führen, dass der Angeklagte vom Beginn des Anschlages auf die Synagoge, über die Vielzahl an schwersten weiteren Delikten in H. , bis hin zur Erbeutung des Fluchtfahrzeugs in W. nur etwas mehr als eine Stunde Zeit für die Begehung seiner Straftaten benötigte. 670 II. 671 Bei den einzelnen Taten hat sich der Senat bei seiner Strafzumessung von folgenden Umständen leiten lassen: 672 1. 673 Für die im Fall 1 der Anklageschrift verwirklichte Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 StGB sieht das Gesetz einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. 674 Strafschärfend wirkt sich aus, dass der Angeklagte den Tatbestand in mehrfacher Hinsicht erfüllte. So zielten seine Gewaltaufrufe gegen zwei Bevölkerungsgruppen, Juden und Muslime, wobei er nicht nur den Tatbestand der Nr. 1, sondern tateinheitlich hierzu auch den der Nr. 2 des § 130 Abs. 1 StGB erfüllte, und zudem noch eine Holocaustleugnung nach § 130 Abs. 3 StGB beging. 675 Eine empfindliche Freiheitsstrafe ist hier auch deshalb geboten, weil der Angeklagte seine strafbaren Äußerungen ins Internet stellte und sie erhebliche Verbreitung fanden. Zudem standen sie dort in unmittelbaren Zusammenhang mit dem anschließenden Anschlaggeschehen und waren deshalb geeignet, den öffentlichen Frieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören. Hierauf kam es dem Angeklagten auch an, da er in bewusster Anlehnung an vorangegangene rechtsextremistische Anschläge möglichst viele gleichgesinnte Internetnutzer zu ähnlichen Taten motivieren wollte. 676 Der Senat hat deshalb unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. 677 2. 678 a. 679 Das Gesetz sieht nach § 211 StGB für einen begangenen Mord die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vor. Abweichend hiervon ist im Falle eines versuchten Morddelikts wegen der ausgebliebenen Vollendung der Tat die Möglichkeit eröffnet, den Strafrahmen nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu verschieben und auf eine zeitige Freiheitsstrafe von nicht unter drei bis zu 15 Jahren zu erkennen. Bei der Prüfung einer solchen Strafrahmenverschiebung sind in einer Gesamtschau alle schuldrelevanten Umstände gegeneinander abzuwägen. Dies verlangt der Persönlichkeit des Täters sowie den Tatumständen im weitesten Sinne Rechnung zu tragen und dabei das Augenmerk vor allem auf die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie zu legen. Bei versuchten Mordtaten gilt dies in besonderer Weise, weil von einer solchen Abwägung die Verhängung einer lebenslangen oder zeitigen Freiheitsstrafe abhängt und folglich bei Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung keinerlei Möglichkeit mehr verbleibt, das hinter dem vollendeten Delikt zurückbleibende, geringere Tatunrecht mit einer geringeren Strafhöhe zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019, 5 StR 449/19, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15. Juni 2004, Rn. 10; beides zitiert nach juris). 680 Diesen Beurteilungsmaßstab hat der Senat bei den versuchten Mordtaten des Angeklagten (Taten 2, 5, 7, 8, 9, 11 und 12 der Anklageschrift) berücksichtigt und ist zu nachfolgenden Ergebnissen gelangt: 681 b. 682 Bei dem versuchten Mord an den Synagogenbesuchern (Tat 2 der Anklageschrift) könnte für eine Strafrahmenverschiebung zunächst sprechen, dass der Anschlagsversuch in einem recht frühen Stadium stecken blieb, weil es dem Angeklagten nicht gelang, auf das Synagogengelände vorzudringen. 683 Zudem sind die verwendeten Sprengsätze und Molotowcocktails mit Ausnahme der verursachten Sachschäden wirkungslos geblieben und es ist zu keinen körperlichen Verletzungen unter den Synagogenbesuchern gekommen. 684 Gleichwohl muss hier eine Strafrahmenverschiebung in Ansehung der weiteren Tatumstände ausscheiden: Der Angeklagte hatte die Tat über viele Monate hinweg planvoll mit großer Akribie und Detailgenauigkeit vorbereitet und

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