647 Mit der Erbeutung des Fluchttaxis hat der Angeklagte den Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung nach den §§ 253, 255 StGB verwirklicht. Eine erforderliche Bereicherungsabsicht entfällt hier nicht deshalb, weil der Angeklagte das Fahrzeug nicht dauerhaft, sondern im Wesentlichen nur für seine Fluchtfahrt nutzen wollte. Ausreichend ist nämlich, dass der erstrebte Besitz an dem Taxi, verbunden mit der Möglichkeit, dieses für unbestimmte Zeit auf seiner Flucht nutzen zu können, auch aus Sicht des Angeklagten einen wirtschaftlichen Wert verkörperte. 648 Eine gleichzeitig verwirklichte Bedrohung nach § 241 StGB tritt hinter der räuberischen Erpressung zurück. 649 Danach hat sich der Angeklagte insgesamt schuldig gemacht, 650 des Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fälle 3 und 6 der Anklageschrift), 651 des versuchten Mordes in 51 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 2 der Anklageschrift), 652 des versuchten Mordes in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 9 der Anklageschrift), 653 des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 8 der Anklageschrift), 654 des versuchten Mordes in drei Fällen (Fälle 4, 5 und 7 der Anklageschrift), 655 des versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle 11 und 12 der Anklageschrift), 656 der besonders schweren räuberischen Erpressung (Fall 13 der Anklageschrift), 657 der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen (Fall 10 der Anklageschrift) sowie 658 der Volksverhetzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 1 der Anklageschrift). 659 E. 660 I. 661 Bei der Strafzumessung hat der Senat zunächst den nachfolgenden Umständen bei allen Taten Bedeutung beigemessen. 662 1. 663 Da der Angeklagte in vollem Umfang schuldfähig ist und zu den Tatzeiten seine Schuldfähigkeit auch nicht im Sinne des § 21 StGB vermindert war, scheidet eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB aus diesem Grunde aus. 664 2. 665 Dem Angeklagten ist zugute zu halten, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Zudem hat er die Tatvorwürfe im Wesentlichen geständig eingeräumt. Bereits im Ermittlungsverfahren hat er sich zum Tatgeschehen umfangreich gegenüber dem Ermittlungsrichter, den Ermittlungsbeamten sowie gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Lg., eingelassen und ausführlich Auskunft zum Tatgeschehen gegeben und bereitwillig Fragen hierzu beantwortet. Dieses geschah allerdings in dem Bewusstsein, dass der überwiegende Teil seiner Taten aufgrund der Aufnahmen des Livestreams ohnehin bereits dokumentiert war. Schuldeinsicht oder Reue ließ sein Geständnis in keiner Weise erkennen. Ganz im Gegenteil hat der Angeklagte vor Gericht versucht, seine Taten zu rechtfertigen, wobei er sein rechtsfeindliches, menschenverachtendes Weltbild unverhohlen zur Schau gestellt und nicht davor zurückgeschreckt hat, die Geschädigten herabzusetzen und zu verunglimpfen. 666 3. 667 Anknüpfend an die Zumessungsumstände des § 46 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StGB gereichen dem Angeklagten in besonderer Weise seine antisemitische, rassistische, fremden- und frauenfeindliche Tatmotivation sowie seine grenzenlose Menschenverachtung, die bei dem Anschlagsgeschehen deutlich zu Tage getreten sind, zum Nachteil. Unter Beachtung des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) gilt dies allerdings nicht für diejenigen Taten, bei denen sich die genannten Beweggründe – namentlich beim Tatvorwurf der Volksverhetzung nach § 130 StGB und der Annahme niederer Beweggründe nach § 211 StGB – bereits tatbestandsbegründend niedergeschlagen haben. 668 4. Strafschärfend ist auch das besondere Maß an krimineller Energie, das der Angeklagte bei seinen Taten aufwandte, zu

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