647
Mit der Erbeutung des Fluchttaxis hat der Angeklagte den Tatbestand der besonders schweren räuberischen
Erpressung nach den §§ 253, 255 StGB verwirklicht. Eine erforderliche Bereicherungsabsicht entfällt hier nicht deshalb,
weil der Angeklagte das Fahrzeug nicht dauerhaft, sondern im Wesentlichen nur für seine Fluchtfahrt nutzen wollte.
Ausreichend ist nämlich, dass der erstrebte Besitz an dem Taxi, verbunden mit der Möglichkeit, dieses für unbestimmte
Zeit auf seiner Flucht nutzen zu können, auch aus Sicht des Angeklagten einen wirtschaftlichen Wert verkörperte.
648
Eine gleichzeitig verwirklichte Bedrohung nach § 241 StGB tritt hinter der räuberischen Erpressung zurück.
649
Danach hat sich der Angeklagte insgesamt schuldig gemacht,
650
des Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlich
zusammentreffenden Fällen (Fälle 3 und 6 der Anklageschrift),
651
des versuchten Mordes in 51 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 2 der Anklageschrift),
652
des versuchten Mordes in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 9 der Anklageschrift),
653
des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 8 der Anklageschrift),
654
des versuchten Mordes in drei Fällen (Fälle 4, 5 und 7 der Anklageschrift),
655
des versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und
mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle 11 und 12 der Anklageschrift),
656
der besonders schweren räuberischen Erpressung (Fall 13 der Anklageschrift),
657
der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit verbotenem
Kraftfahrzeugrennen (Fall 10 der Anklageschrift) sowie
658
der Volksverhetzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen (Fall 1 der Anklageschrift).
659
E.
660
I.
661
Bei der Strafzumessung hat der Senat zunächst den nachfolgenden Umständen bei allen Taten Bedeutung
beigemessen.
662
1.
663
Da der Angeklagte in vollem Umfang schuldfähig ist und zu den Tatzeiten seine Schuldfähigkeit auch nicht im Sinne des
§ 21 StGB vermindert war, scheidet eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB aus diesem Grunde aus.
664
2.
665
Dem Angeklagten ist zugute zu halten, dass er bislang nicht vorbestraft ist. Zudem hat er die Tatvorwürfe im
Wesentlichen geständig eingeräumt. Bereits im Ermittlungsverfahren hat er sich zum Tatgeschehen umfangreich
gegenüber dem Ermittlungsrichter, den Ermittlungsbeamten sowie gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. Lg.,
eingelassen und ausführlich Auskunft zum Tatgeschehen gegeben und bereitwillig Fragen hierzu beantwortet. Dieses
geschah allerdings in dem Bewusstsein, dass der überwiegende Teil seiner Taten aufgrund der Aufnahmen des
Livestreams ohnehin bereits dokumentiert war. Schuldeinsicht oder Reue ließ sein Geständnis in keiner Weise
erkennen. Ganz im Gegenteil hat der Angeklagte vor Gericht versucht, seine Taten zu rechtfertigen, wobei er sein
rechtsfeindliches, menschenverachtendes Weltbild unverhohlen zur Schau gestellt und nicht davor zurückgeschreckt
hat, die Geschädigten herabzusetzen und zu verunglimpfen.
666
3.
667
Anknüpfend an die Zumessungsumstände des § 46 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. StGB gereichen dem Angeklagten in
besonderer Weise seine antisemitische, rassistische, fremden- und frauenfeindliche Tatmotivation sowie seine
grenzenlose Menschenverachtung, die bei dem Anschlagsgeschehen deutlich zu Tage getreten sind, zum Nachteil.
Unter Beachtung des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) gilt dies allerdings nicht für diejenigen Taten, bei
denen sich die genannten Beweggründe – namentlich beim Tatvorwurf der Volksverhetzung nach § 130 StGB und der
Annahme niederer Beweggründe nach § 211 StGB – bereits tatbestandsbegründend niedergeschlagen haben.
668
4.
Strafschärfend ist auch das besondere Maß an krimineller Energie, das der Angeklagte bei seinen Taten aufwandte, zu
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