685
Der Angeklagte hatte die Tat über viele Monate hinweg planvoll mit großer Akribie und Detailgenauigkeit vorbereitet und
hierbei auch eine große Anzahl an Waffen, Munition und Sprengstoff hergestellt.
686
Aus Art und Umfang dieses bei Tatbegehung mit sich geführten Waffenarsenals, das sich auf mehrere automatische
Schusswaffen, Nagelbomben und andere massive Sprengsätze erstreckte, lässt sich auch über das Mordmerkmal der
Gemeingefährlichkeit hinaus auf eine außergewöhnliche Gefahrenlage und eine Vollendungsnähe des Mordversuchs
schließen.
687
Weiter ist zudem zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten nur aufgrund unerwarteter Umstände, etwa wegen der
massiven Holztür, die trotz erheblicher Beschädigungen seinem Angriff standhielt, nicht gelang, sein Tötungsvorhaben
in die Tat umzusetzen.
688
Gegen den Angeklagten ist außerdem zu werten, dass er neben der Gemeingefährlichkeit noch die weiteren
Mordmerkmale der Heimtücke und der niederen Beweggründe verwirklichte.
689
In besonderer Weise muss auch Beachtung finden, dass sich der Mordversuch in 51 tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen gegen eine besonders große Anzahl von Menschen richtete.
690
Ebenfalls kommen dem Umstand, dass der Angeklagte bewusst den höchsten jüdischen Feiertag für seinen Anschlag
auswählte, um alle zum Gebet zusammenkommenden Menschen in der Synagoge aus antisemitischen,
menschenverachtenden Beweggründen zu ermorden und seiner Absicht, mit einem solchen Anschlagsszenario
Nachahmungstäter zu animieren, besondere Bedeutung zu.
691
Weiterhin ist zu sehen, dass der Angeklagte mit seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung bewusst versuchte, die
Tatopfer, die bereits schwere, oft noch behandlungsbedürftige Traumatisierungen durch den Anschlag erlitten hatten,
weiter zu verunglimpfen und herabzusetzen. Eine Strafrahmenverschiebung scheidet bei einer Gesamtwürdigung all
dieser Umstände deshalb aus, und der Senat hat gegen den Angeklagten wegen des Anschlags auf die Synagoge auf
eine lebenslange Freiheitsstrafe erkannt.
692
3.
693
Für den vollendeten Mord an J. L. (Tat 3 der Anklageschrift) stellt sich die Frage einer Strafrahmenverschiebung nach
den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht, weshalb der Senat gemäß § 211 Abs. 1 StGB ebenfalls eine lebenslange
Freiheitsstrafe verhängt hat.
694
4.
695
Bei dem versuchten Mord an St. G. (Tat 5 der Anklageschrift) wirkte sich erschwerend für den Angeklagten
insbesondere aus, dass der Angeklagte mehrmals versuchte, mit einer automatischen Waffe, mit der er unmittelbar
zuvor eine andere Person (J. L. ) getötet hatte, aus kurzer Entfernung auf den Geschädigten zu schießen, wobei er zwei
Mordmerkmale verwirklichte.
696
Dennoch hat der Senat eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB angenommen.
697
Hierfür spricht zum einen eine relative Erfolgsferne, weil sich wegen eines technischen Defekts der Waffe kein Schuss
lösen konnte und das Tatopfer deshalb unverletzt blieb. Zum anderen haben sich nach den eigenen Angaben des
Geschädigten bei ihm bislang auch keine psychischen Beeinträchtigungen gezeigt. Innerhalb des sich danach
eröffneten Strafrahmens von drei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat unter Würdigung aller für und gegen
den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren erkannt.
698
5.
699
Bei dem Angriff auf die Gaststätte "... -Döner" (Tat 6 der Anklageschrift) ist entsprechend § 52 Abs. 2 StGB wegen des
vollendeten Mordes an K. Sh. auf eine lebenslange Freiheitsstrafe nach § 211 Abs. 1 StGB zu erkennen. Die hierzu in
Tateinheit stehenden versuchten Morde zum Nachteil der Geschädigten W. Bl. , Prof. Dr. H. , C. Rl. und R. T. sind
dadurch mitgesühnt.
700
6.
Im Fall des versuchten Mordes an M. Bo. (Tat 7 der Anklageschrift) hat das Gericht eine Strafrahmenverschiebung
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