342
Mit den Schüssen in W. habe er J. Z. und D. M. nicht töten wollen. Auch anschließend habe er nicht mit tödlichen
Folgen für beide gerechnet (Tat 11 und 12 der Anklageschrift).
343
Was die Taten 6, 9, 11 und 12 der Anklage anbelangt, sind diese Einlassungen durch das Ergebnis der
Beweisaufnahme widerlegt. Hingegen hat sich die Einlassung des Angeklagten zur Tat 4, er habe M. Ra. nicht töten
wollen, nicht widerlegen lassen.
344
In der weiteren Einlassung hat der Angeklagte sein von Antisemitismus, Rassismus, Fremden- und Frauenfeindlichkeit
geprägtes Weltbild und seine Tatmotive unumwunden offengelegt und versucht, diese auch im Gerichtssaal zu
propagieren und zu verteidigen. Dabei hat er angekündigt, seinen begonnenen "Kampf" später, wenn ihm dies möglich
sei, fortsetzen zu wollen. Zudem hat er den Holocaust erneut geleugnet und mit Zwischenrufen und häufigem,
unverhohlenem Lachen versucht, die als Zeugen gehörten Geschädigten, vor allem jene aus der Synagoge, zu
verunglimpfen und herabzusetzen.
345
C.
346
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der ganz überwiegend geständigen Einlassung des
Angeklagten, die durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme Bestätigung erfahren hat.
347
Insoweit hat sich das Gericht vor allem auf die Angaben der umfangreich gehörten Tatzeugen wie auch anderer
Zeugen, die in Augenschein genommenen Aufnahmen des Livestreams, der Actionkamera, der weiteren, von
Tatzeugen aufgezeichneten Videosequenzen des Tatgeschehens sowie die in Augenschein genommenen Lichtbilder
und Skizzen der Tatorte, als auch auf die, durch Verlesung oder im Selbstleseverfahren eingeführten oder mittelbar
nach Vorhalt aufgrund der Angaben des Angeklagten oder der Zeugen, zum Gegenstand gemachten Schriftstücke und
Dokumente sowie auf die gutachterlichen Ausführungen der gehörten Sachverständigen gestützt.
348
Hierzu im Einzelnen:
349
I.
350
1.
351
Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang, über die Schulzeit, den Grundwehrdienst hin zu dem gescheiterten
Studium, zur Magen-Darm-Erkrankung und zur sich daran anschließenden, beruflich und auch sonst perspektivlos
empfundenen Zeit, hat das Gericht den glaubhaften Angaben des Angeklagten entnommen, der auch sein sozial
zurückgezogenes Verhalten sowie seine Schwierigkeiten, Kontakte und freundschaftliche Beziehungen zu anderen
aufzubauen, unumwunden eingeräumt hat.
352
Ergänzend hat sich der Senat insoweit auf die glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen K. Du. , eine
Grundschullehrerkollegin und Freundin der Mutter, die den Angeklagten von klein auf kannte; A. We. , Schulleiterin der
vom Angeklagten besuchten Grundschule, und D. Hb. , ebenfalls Grundschullehrerin des Angeklagten, gestützt.
353
Der Zeuge M. Hi. , Stubenkamerad während des Grundwehrdienstes, hat seine Eindrücke vom Angeklagten aus der
Wehrdienstzeit plastisch, den Feststellungen entsprechend, geschildert.
354
Sowohl die Mutter des Angeklagten, seine Halbschwester als auch sein Vater haben sich als Angehörige auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Über das familiäre Umfeld hat jedoch der ehemalige Lebensgefährte der
Halbschwester, der Zeuge M. S. , glaubhaft und recht detailreich Angaben gemacht.
355
Hierbei hat er auch von gelegentlichen, rechtsradikalen, antisemitischen oder auch ausländerfeindlichen Äußerungen
des Angeklagten berichtet. Diese hätten er und die übrigen Familienmitglieder zwar nicht ausdrücklich gebilligt,
entgegengetreten sei man ihnen aber auch nicht, insbesondere, weil man unangenehme Diskussionen mit dem
Angeklagten habe vermeiden wollen.
356
Die glaubhaften Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen mit nur sporadischen Einnahmen und die Verwendung
seiner beschränkten Mittel auf den Kauf von Materialien für den Waffen- und Sprengsatzbau findet Bestätigung durch
die im Selbstleseverfahren eingeführten Bankauskünfte und sichergestellten Kontounterlagen, die von dem
Ermittlungsbeamten KHK E. als Zeuge orientierend erläutert worden sind.
357
2.
358
Der eigenhändige Waffenbau ohne fremde Hilfe und das Herstellen von Munition und Sprengstoffen sowie die hierauf
verwandten Zeiträume hat der Angeklagte ebenfalls voll geständig eingeräumt. Diese Angaben werden durch die
anhand der Kontounterlagen ermittelten Materialkäufe und die beim Angeklagten auf Datenträgern sichergestellten
Bauanleitungen von Schusswaffen sowie seine detailreichen Ausführungen zu den Waffen in dem "Pre-Action Report"
bestätigt.
3.