324
Da der Angeklagte erkannt hatte, dass die Situation für ihn ausweglos war, ließ er sich gegen 13:40 Uhr widerstandslos
von den beiden Polizeibeamten festnehmen. Wenig später trafen weitere Polizeikräfte vor Ort ein. Nach der Festnahme
wurde die Schussverletzung des Angeklagten operativ versorgt und heilte anschließend folgenlos aus.
325
15.
326
In psychiatrischer Hinsicht weist der Angeklagte eine schwere komplexe Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) auf,
die insbesondere schizoide, paranoide und selbstunsichere Anteile umfasst. Diese seit seiner Jugend manifestierte,
dauerhafte und nicht nur episodische Störung hat beim Angeklagten folgende Ausprägung erfahren:
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Schon seit frühester Jugend und auch später ist der Angeklagte nicht in der Lage gewesen, vertrauensvolle
Beziehungen oder Freundschaften zu anderen aufzubauen.
328
Er ist ein ausgesprochener Einzelgänger, der sich vor allem mit mechanischen bzw. abstrakten und unpersönlichen
Dingen befasst. Nach außen hin ist er um Kontrolle bemüht, gibt sich distanziert und kühl und vermeidet es,
tiefergehende emotionale Bewegungen zu zeigen.
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Ihm mangelt es in basaler Weise an Vertrauen in sich selbst und es bereitet ihm Schwierigkeiten, mit anderen
Menschen sozial zu interagieren. Zudem zeigt er sich innerlich schnell kränkbar. Bei ihm ist ein hohes Grundmisstrauen
vorhanden. Er befürchtet ständig, von anderen, die ihm schaden wollen, ausspioniert und kontrolliert zu werden,
weshalb er kaum bereit ist, etwas über sich und seine bisherige Lebensgeschichte preiszugeben.
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Zudem fühlt er sich von vielfältigen Verschwörungsszenarien bedroht, ohne hierbei jedoch an einem Wahn zu leiden.
331
Daneben bestehen Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Angeklagten, die Merkmalen einer Autismus-SpektrumStörung (DSM-5: F34.0) bzw. eines Asperger-Syndrom (ICD-10: F84.5) ähnlich sind. Hierauf deuten seine generellen
Defizite, persönliche Beziehungen aufzunehmen und aufrechtzuerhalten ebenso wie seine Schwierigkeiten hin, eigenes
Verhalten den entsprechenden sozialen Kontexten anzupassen, emotionale Signale anderer wahrzunehmen und hierauf
differenziert zu reagieren.
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Der Angeklagte verfügt nur über ein geringes Repertoire an nuanciertem Ausdrucksverhalten. Teilweise neigt er zu
überzogener, ungelenk wirkender Gestik mit einer grob überzeichneten Mimik und teils theatralisch anmutender,
modellierter Sprache, um sich hingegen in anderen Situationen ohne jedweden Ausdruck einer Mimik vollkommen
neutral und emotional kalt zu zeigen. Sein sich ständig wiederholender Tagesablauf hielt keine Abwechslung oder
Besonderheiten bereit. Ohne sich anderen Aktivitäten öffnen zu können, hat sich der Angeklagte, zeitlich sehr intensiv,
mit nur wenigen Sonderinteressen, etwa der Nutzung des Internets mit einer fast ausschließlichen Zuwendung zu
rechtsextremistischen Inhalten sowie dem Eigenbau von Schusswaffen, befasst.
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Auch sein für andere Menschen unerwartetes, häufig unpassend wirkendes Lachen, welches unmotiviert erscheint und
keine emotionale Tiefe zeigt, erinnert an ein ritualisiertes Verhaltensmuster.
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Gleichwohl genügen diese Auffälligkeiten nicht, um vom Vollbild einer Autismus-Spektrum-Störung beim Angeklagten
ausgehen zu können. So fehlen auffällige Verhaltensweisen des Angeklagten aus früherer Kindheit und Jugend, die eine
solche Störung nahelegen. Zudem verfügt der Angeklagte über eine gewisse Anpassungsfähigkeit, die es ihm auch
ermöglicht hat, seine Schulzeit und seinen Grundwehrdienst ohne größere Komplikationen erfolgreich zu beenden.
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Die autistischen Züge in der Persönlichkeit des Angeklagten sind deshalb der Gesamtdiagnose einer komplexen
Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben.
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Während des gesamten Tatgeschehens war der Angeklagte weder auf Grund seiner bereits geschilderten
Persönlichkeitsstörung noch aus anderen Gründen in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne
der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt
337
B.
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Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen Taten ganz überwiegend, so wie festgestellt, eingestanden. Dabei hat er das
zur Last gelegte Tatgeschehen, auch soweit es nicht vom aufgezeichneten Livestream erfasst wurde, in objektiver
Hinsicht unumwunden eingeräumt. Lediglich bei einzelnen Taten hat er Umstände der inneren Tatseite zum Teil in
Abrede gestellt:
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So habe er mit der Maschinenpistole auf M. Ra. keinen Schuss abgeben wollen (Tat 4 der Anklageschrift).
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Mit dem Wurf der Nagelbombe habe er noch nicht beabsichtigt, die in der Gaststätte "... -Döner" befindlichen Personen
zu töten (Tat 6 der Anklageschrift).
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Während des Schusswechsels mit der Polizei sei er auf Grund der Entfernung zu den Beamten nicht davon
ausgegangen, diese mit den abgegebenen Schüssen aus der Schrotflinte töten zu können (Tat 9 der Anklageschrift).
Mit den Schüssen in W. habe er J. Z. und D. M. nicht töten wollen. Auch anschließend habe er nicht mit tödlichen