vierteljährlichen Teilen verzinslicht, jederzeit fällig, Zahlbar in den Geschäftsräumen des
Gläubigers für den Kaufmann I Der Eigentümer unterwirft sich der sofortigen
Zwangsvollstreckung in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer des belasteten Grundstück zulässig sein soll.“ 4Vorgenanntes Recht ging zu
gleichem Rang mit je 30.000 RM und mit den Zinsen seit dem 1. April 1933 auf „F in B
und „F “ über. Die Rechtsänderung wurde am 02. November 1935 in Abteilung III unter
lfd. Nr. 8 in das Grundbuch eingetragen. 5Am 06. Januar 1936 wurde in Abteilung II des
Grundbuchs unter lfd. Nr. 5 eingetragen: „Die Zwangsversteigerung für das Grundstück
ist angeordnet“. Am 12. Juni 1936 wurde das unter lfd. Nr. 8 verzeichnete
Grundpfandrecht gelöscht. 6Am 17. Juli 1936 wurden E und G als Miteigentümerinnen je
zur Hälfte „aufgrund des Zuschlagbeschlusses vom 7. Mai 1936“ in das Grundbuch
eingetragen. Ausweislich der Steuerakte erfolgte der Zuschlag zu einem Betrag in Höhe
von 46.500 RM. Laut Einheitswertfeststellung zum 01. Januar 1935 betrug der
Einheitswert des Vermögenswertes 37.700 RM. 7Im Sommer 1938 verkauften E und G
den Vermögenswert an den Kaufmann K . Aufgrund einer Auflassung vom 06. September
1938 erfolgte am 12. September 1938 seine Eintragung als Eigentümer des
Vermögenswertes in das Grundbuch. Ausweislich einer Mitteilung des
Stadtsteueramtes F an das Finanzamt F vom 29. August 1938 soll der Kaufpreis, dessen
Höhe mit 46.600 RM angegeben wurde, in bar entrichtet worden sein. 8Nach der
Veräußerung des Vermögenswertes emigrierte Frau G mutmaßlich in die USA. Frau E
emigrierte im Juli 1940 zunächst nach China und später weiter in die USA. 9Nach dem
Tod K und seiner Ehefrau L setzten sich ihre Erben V mit notariellem Vertrag vom 26. Juli
1950 über das ihnen in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörende Grundstück dergestalt
auseinander, dass ihnen der Vermögenswert als Miteigentümer je zu Hälfte gehören
sollte. Die entsprechende Eintragung im Grundbuch wurde am 13. März
1951 vorgenommen (seinerzeit Grundbuch F Band 121 Blatt 3782). In der Folge ging
das Eigentum an dem Vermögenswert durch Erbfolge auf die Klägerin über. Seit 1994 ist
sie als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen. 10Die Beigeladene meldete mit
am 15. März 1991 beim Bundesministerium der Justiz eingegangenem Schreiben vom
28. Februar 1991 als Rechtsnachfolgerin Ansprüche betreeend „das Grundstück mit
Haus in F“ an. 11Am 04. April 1991 ging bei der Stadtverwaltung F ein Antrag des
zwischenzeitlich verstorbenen D, dem Ehemann der verstorbenen E, ein, mit dem er
Ansprüche auf Rückübertragung des Grundstücks B des Grundstücks R sowie des
Unternehmens K anmeldete. 12S die Rückübertragung des hier streitbefangenen
Vermögenswertes begehrte, wurde der Antrag mit Bescheid der Beklagten vom 14. März
2011 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es am Nachweis der
Rechtsnachfolge nach G und H gefehlt habe. 13Mit auf den Antrag der Beigeladenen hin
ergangenen Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und oeene
Vermögensfragen vom 14. Februar 2012, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zugestellt am 23. Februar 2012, stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene
Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich des hier in Rede stehenden
Vermögenswertes sei (Nr. 1 des Tenors), und übertrug ihr den Vermögenswert als