VG Frankfurt (Oder) (4. Kammer), Urteil vom 08.12.2016 - VG 4 K 311/12
Normenketten: VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 VwGO § 113 Abs. 1 S.
1 nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 11.12.2017 - 8 B 9.17
(rechtskräftig) ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2016:1208.VG4K311.12.0A Rechtskraft: rechtskr
äftig VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT (ODER) IM NAMEN DES
VOLKES Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
N. Verkündet am: 08.12.2016 URTEIL VG 4 K 311/12 In dem verwaltungsgerichtlichen
Verfahren der Frau ... Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
... gegen ... Klägerin, beigeladen: ... Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... wegen
Rückübertragungsrechts hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden
Richter am Verwaltungsgericht Krupski, die Richterin am Verwaltungsgericht Althans,
den Richter Bigalke, die ehrenamtliche Richterin L. und die ehrenamtliche Richterin
Z. für Recht erkannt: Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist
gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: 1Die Klägerin wendet sich
gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Rückübertragung des in F belegenen
und nunmehr im Grundbuch von F auf Blatt 692 verzeichneten Grundstücks B (im
Folgenden: Vermögenswert) an die Beigeladene nach den Vorschriften des Gesetzes zur
Regelung oeener Vermögensfragen (Vermögensgesetzes - VermG) verfügt wurde. Das
Grundstück weist eine Größe von 7.182 m2 auf und ist mit einem aus der zweiten Hälfte
des 19. Jahrhunderts errichteten Wohnhaus bebaut, das unter Denkmalschutz steht
und derzeit dem Verfall preisgegeben ist. 2Im Januar 1907 wurde der jüdische K als
Eigentümer des Vermögenswertes, seinerzeit noch mit der Adresse B in das Grundbuch
(seinerzeit Grundbuch von F Band 17 Blatt 37 Nr.794) eingetragen. I auf dem ihm seit
1910 gehörenden Grundstück R das Kaufhaus G betrieb, hatte sieben Kinder, und zwar
den am 20. August 1900 geborenen und mutmaßlich 1935 nach unbekannt emigrierten
G, den am 08. Juni 1904 geborenen und mutmaßlich 1939 nach Großbritannien
emigrierten H, die am 12. September 1887 geborene und am 18. Dezember 1983 v G
sowie drei weitere Töchter. 3I verstarb am Jahre 1931 und wurde von seinen Kindern
beerbt. Diese setzten sich mit notariellem Vertrag vom 12. November 1931 über das
Erbe auseinander. Entsprechend der Festlegungen dieses Vertrages sollten die fünf
Schwestern wegen ihrer Ansprüche auf den Nachlass in Geld abgefunden werden. Die
Söhne G hingegen erlangten unter Übernahme der Nachlassverbindlichkeiten Eigentum
an dem Grundstück R und führten das darauf befindliche Kaufhaus unter Beibehaltung
der Firma fort. Zudem erlangten sie das Eigentum an dem hier in Rede stehenden
Vermögenswert. Ihre Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 23. Januar 1932. Zu
diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einem Grundpfandrecht in Höhe von 60.000
RM belastet. Im Grundbuch war unter lfd. Nr. 8 eingetragen: „Sechzigtausend
Reichsmark Grundschuld mit sechs vom Hundert jährlich vom 1. Oktober 1928 ab, in