Rechtnachfolgerin nach Frau E und Frau G zurück. Zudem wurde die Beigeladene
verpflichtet, an die Klägerin eine Gegenleistung in Höhe von 1.191,31 € herauszugeben
(Nr. 5 des Bescheides). Unter Nr. 7 des Bescheides heißt es: „Darüber hinaus wird der
Antrag abgelehnt.“ Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die
Individualanmeldung der Beigeladenen vom 28. Februar 1991 sei fristgerecht
und wirksam. Sie enthalte die nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Angaben, die zu einem bestimmten
Vermögenswert hinführen und damit dessen späteren Austausch ausschließen. Der
Antrag sei auch begründet. Die Beigeladene sei Berechtigte im Sinne des
Vermögensgesetzes nach F und F . Die beiden Letztgenannten seien jüdischer Herkunft
gewesen. Sie hätten somit bereits ab 1933 zu einem von den Nationalsozialisten
kollektiv verfolgten Personenkreis gehört, den der NS-Staat in seiner Gesamtheit aus
rassischen Gründen vom kulturellen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte
und der somit in der maßgeblichen Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945
kollektiven Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Die Verfolgung durch die
Nationalsozialisten sei auch ursächlich für den Vermögensverlust im Jahre
1938 gewesen. Nach den hier maßgeblichen Rechtsvorschriften werde bei
Rechtsgeschäften ein ungerechtfertigter, verfolgungsbedingter Vermögensverlust
vermutet, wenn die Aufgabe oder Veräußerung des betroeenen
Vermögensgegenstandes durch jemanden erfolgt sei, der zu einem von den
Nationalsozialisten in seiner Gesamtheit verfolgten Personenkreis gehört habe. Bei
Veräußerungen durch kollektiv Verfolgte nach Inkrafttreten der sogenannten Nürnberger
(Rasse-) Gesetze könne die gesetzliche Vermutung nur durch den Beweis widerlegt
werden, dass 1. der vereinbarte Kaufpreis angemessen gewesen sei und 2. der
angemessene Kaufpreis in die freie Verfügung des Verkäufers gelangt sei und 3.
das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft
des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer
Weise und mit besonderem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des
Veräußerers wahrgenommen habe. Hier fehle es jedenfalls am Nachweis der
letztgenannten Voraussetzung. Die Darlegung der Klägerin, dass die
Veräußerungsverhandlungen auf Grund des baulichen Verfalls geführt worden seien,
genüge hierfür nicht. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang, dass Frau R und Frau
G den 2. Weltkrieg überlebt hätten. Einer Rückübertragung entgegenstehende
Ausschlussgründe lägen nicht vor. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf den
Ausschlussgrund eines redlichen Erwerbs berufen. Der Erwerb durch den Kaufmann K
komme hierfür bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser Ausschlussgrund u. a. einen
Erwerb nach dem 08. Mai 1945 voraussetze. Der Erwerb durch die Herren V. B. und W. B.
komme gleichfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen vom Erbfall losgelösten
Folgeerwerb gehandelt habe. Gleiches gelte für die Erlangung der Eigentumsposition
durch die Klägerin. Eine Berechtigung der Beigeladenen nach den Herren G und H sei
hingegen nicht gegeben. Für den Vermögensverlust durch Zwangsversteigerung gelte die
Vermutungsregelung des Vermögensgesetzes nicht. Der Nachweis, dass der