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waren mit dem Film nicht einverstanden. Es wurde gelacht und es
fielen auch abfällige Bemerkungen. . Diese Unruhe benutzte der Angeklagte, um für seine Umgebung hörbar folgenden Zwischenruf zu
machen: „Habt Ihr noch mehr von diesem Huckauf, das haben wir
schon oft genug gesehen, schaltet den Mist aus.“ Später wurde es
wieder ruhig im Saal, so daß der Film ohne weitere Störungen ablaufen konnte.
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über künstlerische Vorarbeiten für das Buchenwald-Denkmal gezeigt wurde. Mehrere Besucher, darunter auch der Angeklagte,
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Der im Jahre 1886 geborene Angeklagte ist von Beruf Maurer.
Er bezieht monatlich 127,— DM Altersrente, ist aber noch gelegentlich in seinem Beruf tätig und verdient damit im Durchschnitt noch
monatlich 200,— DM dazu.
Am 28. Januar 1958 besuchte der Angeklagte eine Veranstaltung
des Landfilms, bei der unter anderem auch ein Dokumentarfilm
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AusdenGründen
Auf Grund dieses Sachverhaltes hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen Staatsverleumdung ($ 20 StEG) zu einem Monat Gefängnis bedingt verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich zuungunsten des Angeklagten der
auf die Strafzumessung beschränkte Kassationantrag.
dazu
führen
könnten,
eine
Freiheitsstrafe
aus
gesundheitlichen
Gründen nicht zu. vollstrecken. Sie berechtigen grundsätzlich aber
nicht dazu, eine dem Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit einer
Handlung entsprechende Strafe der Art oder Höhe nach bereits im
Strafausspruch
berufliche
für
zu mildern.
Tätigkeit
den Ausspruch
fallen. Gewiß
des
der
Auch
die vom
Angeklagten
Kreisgericht angeführte
vermag
bedingten Verurteilung
ist es anzuerkennen,
nicht
entscheidend
ins Gewicht zu
daß der Angeklagte trotz seines
Alters seine beruflichen Erfahrungen noch in den Dienst der Ge197
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Das Kreisgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend
als Staatsverleumdung beurteilt. Dagegen ist die Strafe der Art und
Höhe nach gröblich unrichtig. Das Kreisgericht hat die bedingte
Verurteilung in erster Linie damit begründet, daß der Angeklagte
bereits 72 Jahre alt ist, und in zweiter Linie mit der trotz hohen
Alters ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Beide Gründe vermögen
die Strafart der bedingten Verurteilung nicht zu rechtfertigen.
Hohes Lebensalter eines Angeklagten ist kein Gesichtspunkt dafür,
ob ein Angeklagter bedingt oder nicht bedingt zu verurteilen ist.
Hohes Lebensalter ebenso wie schwere Krankheit sind Gründe, die
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Als
Der Antrag führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.