Straftat entscheidende Bedeutung zu. Das Kreiägeri vorbesthi rafi
halb
Tatsache,
die
daß
die
Angeklagte
einschlägig
nicht mit dem Hinweis abtun dürfen, daß sich die Angekla
en ha
Begehung des Diebstahls in großer Bedrängnis befund
rechts
sie sich nunmehr bemühen möge, ihren Lebensunterhalt
fen zu verdienen.
Eine
solche Handhabung
des $1
StEG
widerspricht dem Wen 4
und Zweck des Gesetzes und läuft letztlich darauf hinaus, die neuen
Strafarten
schwächen.
in ihrer justizpolitischen
Die Angeklagte
Wirksamkeit
hat durch ihr bisheriges
ee
u
©
Verhalten zu er- nnen
gegeben, daß sie nicht bereit ist, die Gesetze der Arbei er-und
Bauern-Macht freiwillig zu respektieren. Ihr erneutes Straffälligwerden
kurz
nach
der Verbüßung
strafe veranschaulicht, daß sie
keine Lehren gezogen hat.
aus
einer
den
mehrjährigen
Zuchthaı ”
bisherigen Bestrafungn
Unter diesen Umständen stellt eine bedingte Verurteilung _
3
die geeignete Strafmaßnahme dar, um der Angeklagten die Verwerflichkeit ihrer Handlung vor Augen zu führen und sie zur künf- 4
tigen Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit anzuhalten, noch ist =
ein solches Urteil dazu angetan, eine erzieherische Wirkung auf an
dere Bürger auszuüben. Bei der Anwendung des $ 1 StEG istzube
achten, daß die bedingte Verurteilung ihrem Wesen nach eine n dt
mit dem Entzug der Freiheit verbundene, vorwiegend erzieherish
wirkende Strafart ist, die zu ihrem Wirksamwerden ein bestimmtes
|
Maß an positiven gesellschaftlichen Qualitäten bei dem Täter vo
aussetzt. Dabei ist zu beachten, daß häufig wiederholte Verletzung \
der sozialistischen Gesetzlichkeit Ausdruck einer bewußten Mi
achtung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens durd
den Täter sein wird. Einem derartigen Angeklagten gegenüber st
eine bedingte Verurteilung verfehlt.
72
Zur bedingten Verurteilung bei hohem Alter oder schwerer
heit des Ange
D.
SS 1, 20 SıEG.
1b Strafsenat. Urteil vom 5. September 1958 — 1b Zst 28/58 —
196
u
var e
a