sellschaft stellt. Dieses Verhalten könnte aber nur dann im Sin des $1 StEG gewertet werden, wenn es Ausdruck einer positiy Einstellung zur Gesellschaft wäre und durch eine Beteiligun gesellschaftlichen Leben, etwa am Nationalen Aufbauwerk bei Diskussionen und Aufklärungseinsätzen unterstrichen worden wäre. Gerade hierzu oder der Nationalen Front hätte der lagte wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP besondere | anlassung gehabt. Die vom Kreisgericht für die bedingte Verurteilung angeführten Umstände reichen zu deren Rechtfert nicht aus; andere Umstände, die diese Strafart begründen könnten, sind“ nicht festgestellt worden; der Akteninhalt bietet auch keine Anhalt punkte dafür, daß der Sachverhalt etwa insoweit BI Be aufgeklärt worden ist. in Das Kreisgericht hat jedoch nicht nur auf eine der Art nachı un . tige Strafe erkannt. Die ausgesprochene Strafe von einem Monat Gefängnis ist auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Das Kreis gericht hat sich zutreffend mit den Motiven des Angeklagten au- einandergesetzt, aber nicht die richtigen Schlußfolgerungen für die Strafhöhe daraus gezogen. Den Angeklagten störten die Enthüllun- gen über die von den Nationalsozialisten begangenen Verbrechen, weil er sich offenbar an ihnen mitschuldig fühlte. Deshalb wollteer die bewiesenen Tatsachen nicht wahrhaben und deshalb verleum- dete er die Tätigkeit des Buchenwaldkomitees als „Huckauf“ —alo als Lüge — und als Mist, und zwar gerade zu einem Zeitpunkt, as er glaubte, infolge der Unruhe im Kinosaal gedeckt zu sein. Den 1 Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit dieses Verhaltens hat das 4 Kreisgericht erheblich unterschätzt. Es hätte auf eine nicht bedingte Gefängnisstrafe von etwa drei Monaten 198 erkannt werden PAUBNEN.

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