sellschaft stellt. Dieses
Verhalten
könnte
aber
nur
dann im Sin
des $1 StEG gewertet werden, wenn es Ausdruck einer positiy
Einstellung zur Gesellschaft wäre und durch eine Beteiligun
gesellschaftlichen
Leben,
etwa
am
Nationalen Aufbauwerk
bei Diskussionen und Aufklärungseinsätzen
unterstrichen worden wäre. Gerade hierzu
oder
der Nationalen Front
hätte der
lagte
wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP
besondere
|
anlassung gehabt. Die vom Kreisgericht für die bedingte Verurteilung angeführten Umstände reichen zu deren Rechtfert
nicht
aus; andere Umstände, die diese Strafart begründen könnten, sind“
nicht festgestellt worden; der Akteninhalt bietet auch keine Anhalt
punkte dafür, daß der Sachverhalt etwa insoweit BI
Be
aufgeklärt worden
ist.
in
Das Kreisgericht hat jedoch nicht nur auf eine der Art nachı un
.
tige Strafe erkannt. Die ausgesprochene Strafe von einem Monat
Gefängnis ist auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Das Kreis
gericht hat sich zutreffend
mit den
Motiven
des Angeklagten au-
einandergesetzt, aber nicht die richtigen Schlußfolgerungen für die
Strafhöhe daraus gezogen. Den Angeklagten störten die Enthüllun-
gen über die von den Nationalsozialisten begangenen Verbrechen,
weil er sich offenbar an ihnen mitschuldig fühlte. Deshalb wollteer
die bewiesenen
Tatsachen
nicht wahrhaben
und
deshalb verleum-
dete er die Tätigkeit des Buchenwaldkomitees als „Huckauf“ —alo
als Lüge — und als Mist, und zwar gerade zu einem Zeitpunkt, as
er glaubte,
infolge
der Unruhe
im
Kinosaal
gedeckt zu sein. Den 1
Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit dieses Verhaltens hat das 4
Kreisgericht erheblich unterschätzt. Es hätte auf eine nicht bedingte
Gefängnisstrafe von etwa drei Monaten
198
erkannt werden PAUBNEN.