-6- Sitz in Westdeutschland oder West-Berlin ein erfolgreiches Rückerstattungsverfahren durchgeführt worden sei. Sehe man dies anders, liege diese Voraussetzung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls hinsichtlich eines Verlusts von Aktien im Nennwert von 295 000 RM vor. Hinsichtlich der übrigen Aktien mit einem Nennwert von 204 900 RM habe das Verwaltungsgericht zutreffend eine Entziehung im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG festgestellt. Da es nach dem zweiten Weltkrieg häufig vom Zufall abgehangen habe, ob ein Rückerstattungsverfahren für alle oder nur für einen Teil der entzogenen Vermögenswerte durchgeführt worden sei, müsse es ausreichen, dass hinsichtlich der Aktien des Dr. E. S. überhaupt ein Rückerstattungsverfahren stattgefunden habe. II 10 Die zulässige Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung wegen des Verlusts des Anteils der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG im Nominalwert von 500 400 RM nicht zu. 11 1. Die Klägerin hat den geltend gemachten Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsanspruch für das Vermögen der F. AG im Beitrittsgebiet wegen des Verlusts des Anteils der Eheleute Dr. E. und M. S. an der F. AG nicht wirksam gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) angemeldet. Nach dieser Vorschrift setzt die wirksame Anmeldung die fristgemäße Benennung eines bestimmten Vermögenswertes voraus, für den Entschädigung verlangt wird. Werden Ansprüche auf Entschädigung für Bruchteilsrestitutionsansprüche geltend gemacht, erfordert dies eine Benennung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 des Vermö-

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