- 14 - für die begehrte anteilige Restitution des jeweiligen Restitutionsobjekts dem Grunde nach vorliegen. Diese Voraussetzungen erschöpfen sich nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nicht in einer vermögensrechtlichen Unternehmens- oder Anteilsrestitutionsberechtigung oder - alternativ - in einer rückerstattungsrechtlich wiedergutgemachten Entziehung eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Vermögensgegenständen im Beitrittsgebiet. Darüber hinaus muss das Unternehmen im Entziehungszeitpunkt über Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet verfügt oder solche Gegenstände nach der Entziehung mit eigenen Mitteln beschafft haben. Nur an solchen Vermögensgegenständen ist nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG anteiliges Bruchteilseigentum zu begründen oder, falls Restitutionsausschlussgründe eingreifen oder Entschädigung gewählt wird, Wiedergutmachung in Form anteiliger Entschädigung zu leisten (BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 BVerwGE 158, 319 Rn. 33 m.w.N.). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung kann danach nicht "objektlos", sondern nur für solche Vermögensgegenstände in Höhe der entzogenen oder - bei Entziehungen außerhalb des Beitrittsgebiets - in Höhe der wegen der Entziehung zurückgegebenen oder entschädigten Beteiligung festgestellt werden. Für die Bruchteilsrestitution gilt damit nichts anderes als für die Einzelrestitution im Übrigen. Auch insoweit kann eine Restitutionsberechtigung nur bezüglich eines bestimmten zurückverlangten Objekts festgestellt werden. 25 Die Feststellung einer bloßen Anteilsrestitutionsberechtigung oder einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutionsberechtigung ist auch nicht von § 30 Abs. 1 Satz 4 VermG gedeckt, weil die Feststellung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen eines Restitutionsanspruchs keine dem Gesetz zu entnehmende Stufe des vermögensrechtlichen Verfahrens abschließt. Etwas anderes gilt für die Feststellung der Restitutionsberechtigung, die als Entscheidung über den Restitutionsanspruch dem Grunde nach verstanden werden kann. Sie ist in § 33 Abs. 1 Satz 1 VermG für Entschädigungsentscheidungen ausdrücklich vorgesehen und entsprechend auch im Restitutionsverfahren zulässig. Sie setzt aber nicht nur das Vorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen der Restitution voraus, sondern die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückübertragung oder Entschädigung dem Grunde nach.

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