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von Vermögenswerten in Westdeutschland oder West-Berlin erfasst. Eine solche Entziehung liegt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier vor,
weil die entzogene Aktienbeteiligung am damaligen Sitz der F. AG in Westdeutschland belegen war. Im Ergebnis wirkt sich die unzutreffende Anwendung
des § 1 Abs. 6 VermG auf die Anteilsentziehung allerdings nicht aus, weil § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG keine Anteilsschädigung im Anwendungsbereich des § 1
Abs. 6 VermG voraussetzt, sondern auch eingreift, wenn die Unternehmensoder Anteilsentziehung sich in Westdeutschland oder West-Berlin ereignete und
ein Unternehmen betraf, das im Zeitpunkt der Entziehung über Vermögensgegenstände im späteren Beitrittsgebiet verfügte oder an Tochterunternehmen mit
solchen Vermögensgegenständen beteiligt war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile
vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18 und vom
5. April 2017 - 8 C 10.16 - BVerwGE 158, 319 Rn. 24). Beides war hier der Fall.
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b) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann eine Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung einer "objektlosen" Bruchteilsrestitutions-Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des im Beitrittsgebiet belegenen, nicht konkret
bezeichneten Vermögens eines Unternehmensträgers wegen der Entziehung
von Anteilen an diesem Unternehmensträger jedoch nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG gestützt werden.
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Eine Berechtigtenfeststellung setzt voraus, dass alle Voraussetzungen der Restitutionsberechtigung dem Grunde nach vorliegen. Offenbleiben darf lediglich,
ob dem (Bruchteils-)Restitutionsberechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung in Natur oder - wegen eines Restitutionsausschlussgrundes oder der Wahl
der Entschädigung - stattdessen ein Anspruch auf Entschädigung in gesetzlicher Höhe zusteht. Der Anspruch auf Bruchteilsrestitution ist ein die Anteilsoder Unternehmensrestitution ergänzender, zusätzlicher Anspruch auf Singularrestitution, der ebenso wie die übrigen Restitutionsansprüche den gesetzlichen
Restitutionsausschlussgründen unterliegt (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember
1999 - 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32 LS 1 und S. 10 f. zu § 5
Abs. 1 Buchst. d VermG und Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 5.14 - juris
Rn. 4). Eine Bruchteilsrestitutionsberechtigung besteht daher ebenso wie jede
andere Restitutionsberechtigung nur, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen