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- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Er hat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gefordert, mit der Begründung,
daß er infolge der gesundheitsschädlichen Bedingungen, unter denen er Zwangsarbeit geleistet
habe, zu 30 % erwerbsunfähig geworden sei. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag
abgelehnt. Sie hat lediglich einen chronischen Rachenkatarrh als verfolgungsbedingtes Leiden des
Verfolgten anerkannt und die hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als
20 v.H. bemessen.
Diese Entscheidung hat der Erblasser der Kläger mit der Klage angefochten. Er hat vorgetragen,
daß die Entschädigungsbehörde nicht berücksichtigt habe, daß die verfolgungsbedingte Minderung
der Erwerbsfähigkeit durch den Rachenkatarrh schon deshalb wesentlich höher zu bemessen sei,
weil er durch dieses Leiden an der Wiederaufnahme seines früheren Berufes als Vertreter gehindert
worden sei.
Er hat beantragt, ihm vom 1. November 1953 ab eine Rente zu gewähren, wie sie sich bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, einer Einstufung in den einfachen Dienst und einem
Hundertsatz von 35 ergibt.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat ein Gutachten der Medizinischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses
Altona mit einem Zusatzgutachten der Hals -, Hasen-Ohrenabteilung dieses Krankenhauses
eingeholt. In diesem Zusatzgutachten wird dargelegt, daß die bisherigen Rachenuntersuchungen
nicht genügten, um die Ursachen der Heiserkeit aufzuklären, daß vielmehr noch eine Untersuchung
des Kehlkopfes erforderlich sei. Diese hat bisher nicht stattgefunden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Grund der ärztlichen Zeugnisse und Gutachten hat
es lediglich den Rachenkatarrh als verfolgungsbedingtes Leiden angesehen und die hierdurch
verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 20 % bemessen. Hierbei hat es sich
dem Gutachten der Medizinischen Abteilung des genannten Krankenhauses angeschlossen. Zu der
Frage, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit Rücksicht auf den früheren Beruf des
Erblassers der Kläger höher anzusetzen sei, hat es in den Gründen seines Urteile ausgeführt, daß
dieser seit 1945 seinen früheren Beruf als Vertreter nicht mehr ausgeübt habe. Das hat nach der
Ansicht des Landgerichts daran gelegen, daß in den ersten Jahren seit Beendigung des Krieges ein
Schuhwarenvertreter kein Geld verdienen konnte.
Auf die Berufung des Erblassers der Kläger hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte
verpflichtet ist, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente zu
zahlen. Es hat ferner ausgesprochen, daß bei der Bemessung dieser Leistungen von einer
verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H., der Einstufung in die
vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und einem Hundertsatz von 28 auszugehen
sei.
Mit der vom Senat im Beschluß vom 22. Januar 1960 zugelassenen Revision will die Beklagte
erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu
2 ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Als Erben des Verstorbenen haben die Kläger
den Rechtsstreit fortgeführt und gebeten, die Revision zurückzuweisen.
I.
Auf Antrag der Kläger (§209 Abs. 3 BEG) hat der Senat den Rechtsstreit auf Grund einseitiger
mündlicher Verhandlung entschieden.
II.
Die Revision ist begründet.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375768
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3/23/2022