K - Quelle: beck-online DIE DATENBANK Er hat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gefordert, mit der Begründung, daß er infolge der gesundheitsschädlichen Bedingungen, unter denen er Zwangsarbeit geleistet habe, zu 30 % erwerbsunfähig geworden sei. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Sie hat lediglich einen chronischen Rachenkatarrh als verfolgungsbedingtes Leiden des Verfolgten anerkannt und die hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 20 v.H. bemessen. Diese Entscheidung hat der Erblasser der Kläger mit der Klage angefochten. Er hat vorgetragen, daß die Entschädigungsbehörde nicht berücksichtigt habe, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Rachenkatarrh schon deshalb wesentlich höher zu bemessen sei, weil er durch dieses Leiden an der Wiederaufnahme seines früheren Berufes als Vertreter gehindert worden sei. Er hat beantragt, ihm vom 1. November 1953 ab eine Rente zu gewähren, wie sie sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %, einer Einstufung in den einfachen Dienst und einem Hundertsatz von 35 ergibt. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat ein Gutachten der Medizinischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Altona mit einem Zusatzgutachten der Hals -, Hasen-Ohrenabteilung dieses Krankenhauses eingeholt. In diesem Zusatzgutachten wird dargelegt, daß die bisherigen Rachenuntersuchungen nicht genügten, um die Ursachen der Heiserkeit aufzuklären, daß vielmehr noch eine Untersuchung des Kehlkopfes erforderlich sei. Diese hat bisher nicht stattgefunden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Grund der ärztlichen Zeugnisse und Gutachten hat es lediglich den Rachenkatarrh als verfolgungsbedingtes Leiden angesehen und die hierdurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 20 % bemessen. Hierbei hat es sich dem Gutachten der Medizinischen Abteilung des genannten Krankenhauses angeschlossen. Zu der Frage, ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mit Rücksicht auf den früheren Beruf des Erblassers der Kläger höher anzusetzen sei, hat es in den Gründen seines Urteile ausgeführt, daß dieser seit 1945 seinen früheren Beruf als Vertreter nicht mehr ausgeübt habe. Das hat nach der Ansicht des Landgerichts daran gelegen, daß in den ersten Jahren seit Beendigung des Krieges ein Schuhwarenvertreter kein Geld verdienen konnte. Auf die Berufung des Erblassers der Kläger hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen Schadens an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente zu zahlen. Es hat ferner ausgesprochen, daß bei der Bemessung dieser Leistungen von einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H., der Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und einem Hundertsatz von 28 auszugehen sei. Mit der vom Senat im Beschluß vom 22. Januar 1960 zugelassenen Revision will die Beklagte erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater des Klägers zu 2 ist während des Revisionsverfahrens verstorben. Als Erben des Verstorbenen haben die Kläger den Rechtsstreit fortgeführt und gebeten, die Revision zurückzuweisen. I. Auf Antrag der Kläger (§209 Abs. 3 BEG) hat der Senat den Rechtsstreit auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden. II. Die Revision ist begründet. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375768 2 von 5 3/23/2022

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