- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
BGH, Urteil vom 26.10.1960 – IV ZR 134/60LG Hamburg; Hans. OLG zu
Hamburg06.01.1960
BeckRS 1960,
31375768
BGH, Urteil vom 26.10.1960 – IV ZR 134/60LG Hamburg; Hans. OLG zu
Hamburg06.01.1960
Titel:
BGH: Urteil vom 26.10.1960 - IV ZR 134/60
Normenkette:
§ 33 Satz 2 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Grundsätze für Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn der Verfolgte
infolge des Schadens an Körper oder Gesundheit den vor der Verfolgung ausgeübten Beruf
nicht wieder aufnehmen kann.
Schlagworte:
Verkündet am 26. Oktober 1960
Heil, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Maaß und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Januar 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht frei von
Gerichtsgebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
Die Kläger sind die Erben des im Jahre 1898 in H. geborenen jüdischen Kaufmanns A
P.. Dieser
verdiente bis zum Jahre 1934 seinen Lebensunterhalt als Reisender für Schuhwaren. Im Jahre 1932
eröffnete er ein Schuhgeschäft in H., das er von seiner nicht jüdischen Ehefrau führen ließ. Mit
diesem Unternehmen hatte er kein Glück, er mußte es Ende 1932 wieder aufgeben, 1934 wurde er
arbeitslos. Seine Bemühungen, als Stadtreisender und kaufmännischer Angestellter in H. Fuß zu
fassen, hatten keinen nachhaltigen Erfolg. Von Anfang 1939 bis zum Ende des Krieges mußte er
Zwangsarbeit leisten. Eine Zeitlang war er Arbeiter in einer Wollwäscherei und -kämmerei mit
Staubentwicklung, danach in einer chemischen Fabrik, in der Feueranzünder hergestellt wurden.
Anfang 1946 gründete er mit einem Gesellschafter die Firma A. P. & Co, die sich mit der "Einfuhr"
und dem Großhandel thüringischer Glaswaren für Arzt- und Laboratoriumsbedarf befaßte. Nach 1
3/4 Jahren mußte er diese selbständige Tätigkeit aufgeben und das Unternehmen abwickeln. Er
wanderte dann nach den Vereinigten Staaten aus, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, der
Klägerin zu 1, als Hausverwalter beschäftigt war.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375768
1 von 5
3/23/2022