- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 26.10.1960 – IV ZR 134/60LG Hamburg; Hans. OLG zu Hamburg06.01.1960 BeckRS 1960, 31375768 BGH, Urteil vom 26.10.1960 – IV ZR 134/60LG Hamburg; Hans. OLG zu Hamburg06.01.1960 Titel: BGH: Urteil vom 26.10.1960 - IV ZR 134/60 Normenkette: § 33 Satz 2 BEG Amtlicher Leitsatz: Grundsätze für Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn der Verfolgte infolge des Schadens an Körper oder Gesundheit den vor der Verfolgung ausgeübten Beruf nicht wieder aufnehmen kann. Schlagworte: Verkündet am 26. Oktober 1960 Heil, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Januar 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Die Kläger sind die Erben des im Jahre 1898 in H. geborenen jüdischen Kaufmanns A P.. Dieser verdiente bis zum Jahre 1934 seinen Lebensunterhalt als Reisender für Schuhwaren. Im Jahre 1932 eröffnete er ein Schuhgeschäft in H., das er von seiner nicht jüdischen Ehefrau führen ließ. Mit diesem Unternehmen hatte er kein Glück, er mußte es Ende 1932 wieder aufgeben, 1934 wurde er arbeitslos. Seine Bemühungen, als Stadtreisender und kaufmännischer Angestellter in H. Fuß zu fassen, hatten keinen nachhaltigen Erfolg. Von Anfang 1939 bis zum Ende des Krieges mußte er Zwangsarbeit leisten. Eine Zeitlang war er Arbeiter in einer Wollwäscherei und -kämmerei mit Staubentwicklung, danach in einer chemischen Fabrik, in der Feueranzünder hergestellt wurden. Anfang 1946 gründete er mit einem Gesellschafter die Firma A. P. & Co, die sich mit der "Einfuhr" und dem Großhandel thüringischer Glaswaren für Arzt- und Laboratoriumsbedarf befaßte. Nach 1 3/4 Jahren mußte er diese selbständige Tätigkeit aufgeben und das Unternehmen abwickeln. Er wanderte dann nach den Vereinigten Staaten aus, wo er zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, als Hausverwalter beschäftigt war. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31375768 1 von 5 3/23/2022

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