Tätigkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten zu sein, mit sofortiger Wirkung aufgelöst und an der Ausübung ihrer weiteren Tätigkeit gehindert werden. Da von diesen unter Art. 9 Abs. 2 GG fallenden Vereinigungen eine ständige latente Gefahr ausgeht, kann nicht zugewartet werden, bis der das Verbot betreffende Rechtsstreit abschließend entschieden wird, was erst nach gewisser Zeit geschehen kann. Es mag den Klägern zugegeben werden, daß die von ihnen verfolgten Zwecke und ihre Tätigkeit zwar keine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung oder gar für den Bestand des Staates bedeuten. Darauf kommt es aber nicht an. Denn es kann nicht abgewartet werden, bis im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG verbotene Vereinigungen eine akute Gefahr bilden. Dann wäre es vielleicht, wie die Erfahrungen der Vergangenheit beweisen, für ein behördliches Eingreifen zu spät. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht auf die Mitgliederzahl der „Ludendorff-Bewegung” an. Auch hier lehrt die Vergangenheit, daß es nötig ist, schon eventuellen Anfängen zu wehren. Entscheidend ist allein, daß von einer Vereinigung der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Art stets latente Gefahren ausgehen, die darin bestehen, daß der Gedanke der Völkerverständigung oder die verfassungsmäßige Ordnung ständigen Angriffen ausgesetzt ist. Im übrigen ist die „Ludendorff-Bewegung” im Lande Hessen keineswegs gänzlich unbedeutend. Denn sie verfügt nach den Angaben des Beklagten, denen die Kläger nicht widersprochen haben, über 16 sogenannte Stützpunkte, die über das ganze Land verteilt sind. Schließlich ist es für die hier zu treffende Entscheidung auch ohne Belang, wie lange die Kläger bereits bestehen und das Ludendorff'sche Gedankengut pflegen und verbreiten. Denn es ist der für den Erlaß einer Verbots- und Auflösungsverfügung zuständigen Behörde überlassen, den Zeitpunkt zu wählen, wann sie gegen eine dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG unterliegende Vereinigung einschreiten will. Es ist ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt, ob sie eine Vereinigung noch als tragbar ansieht und diese dulden will oder ob sie den Zeitpunkt für gekommen hält, ein Verbot der Vereinigung auszusprechen und Hessische Verwaltungsgerichtshof: Nr. 120 (VerwRspr 1962, 445) ihre Auflösung anzuordnen (vgl. Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 7. 7. 1959, Staatsanzeiger für das Land Hessen 1960, S. 81). Entscheidend ist lediglich, daß bei Erlaß einer Verbots- und Auflösungsverfügung die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 GG gegeben sind und daß, falls eine sofortige Vollziehung angeordnet wird, ein öffentliches Interesse hierfür gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht.

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