Tätigkeit gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten zu sein, mit sofortiger Wirkung aufgelöst und an
der Ausübung ihrer weiteren Tätigkeit gehindert werden. Da von diesen unter Art. 9 Abs. 2
GG fallenden Vereinigungen eine ständige latente Gefahr ausgeht, kann nicht zugewartet
werden, bis der das Verbot betreffende Rechtsstreit abschließend entschieden wird, was erst
nach gewisser Zeit geschehen kann. Es mag den Klägern zugegeben werden, daß die von
ihnen verfolgten Zwecke und ihre Tätigkeit zwar keine konkrete Gefahr für die öffentliche
Ordnung oder gar für den Bestand des Staates bedeuten. Darauf kommt es aber nicht an. Denn
es kann nicht abgewartet werden, bis im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG verbotene Vereinigungen
eine akute Gefahr bilden. Dann wäre es vielleicht, wie die Erfahrungen der Vergangenheit
beweisen, für ein behördliches Eingreifen zu spät. In diesem Zusammenhang kommt es auch
nicht auf die Mitgliederzahl der „Ludendorff-Bewegung” an. Auch hier lehrt die
Vergangenheit, daß es nötig ist, schon eventuellen Anfängen zu wehren. Entscheidend ist
allein, daß von einer Vereinigung der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Art stets latente Gefahren
ausgehen, die darin bestehen, daß der Gedanke der Völkerverständigung oder die
verfassungsmäßige Ordnung ständigen Angriffen ausgesetzt ist. Im übrigen ist die
„Ludendorff-Bewegung” im Lande Hessen keineswegs gänzlich unbedeutend. Denn sie
verfügt nach den Angaben des Beklagten, denen die Kläger nicht widersprochen haben, über
16 sogenannte Stützpunkte, die über das ganze Land verteilt sind. Schließlich ist es für die
hier zu treffende Entscheidung auch ohne Belang, wie lange die Kläger bereits bestehen und
das Ludendorff'sche Gedankengut pflegen und verbreiten. Denn es ist der für den Erlaß
einer Verbots- und Auflösungsverfügung zuständigen Behörde überlassen, den Zeitpunkt zu
wählen, wann sie gegen eine dem Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG unterliegende Vereinigung
einschreiten will. Es ist ihrem pflichtgemäßen Ermessen anheimgestellt, ob sie eine
Vereinigung noch als tragbar ansieht und diese dulden will oder ob sie den Zeitpunkt für
gekommen hält, ein Verbot der Vereinigung auszusprechen und Hessische
Verwaltungsgerichtshof: Nr. 120 (VerwRspr 1962, 445) ihre Auflösung anzuordnen (vgl.
Urteil des Wahlprüfungsgerichts beim Hessischen Landtag vom 7. 7. 1959, Staatsanzeiger für
das Land Hessen 1960, S. 81). Entscheidend ist lediglich, daß bei Erlaß einer Verbots- und
Auflösungsverfügung die Voraussetzungen nach Art. 9 Abs. 2 GG gegeben sind und daß, falls
eine sofortige Vollziehung angeordnet wird, ein öffentliches Interesse hierfür gemäß § 80 Abs.
2 Nr. 4 VwGO besteht.