für die politische Anschauung der Mitglieder des Klägers zu 2) eine durchaus aktuelle Bedeutung haben. Die von den Mitgliedern des Kläger zu 2) gehegte Feindschaft gegen die „überstaatlichen Mächte”, der von dem Kläger zu 1) in den periodisch erscheinenden Druckschriften „Der Quell” und „Volkswarte” öffentlich Ausdruck verliehen wird, richtet sich aber ihrer ganzen Zielsetzung nach gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Denn wesentliches Element der von den Klägern vertretenen Idee ist der Kampf gegen das Weltjudentum. Letztlich will die „Ludendorff-Bewegung” vermittels ihrer rassischen Anschauungen das Judentum in Deutschland beseitigen, was sich aus den „Kampfzielen” des Generals L. eindeutig ergibt. Diese Zielrichtung der „Ludendorff-Bewegung” ist aber dazu angetan, das Vertrauen der Welt zu Deutschland zu beeinträchtigen, zumal im Ausland wegen des Rasseirrwahns während des Nationalsozialismus noch immer eine kritische Einstellung zum deutschen Volke besteht. Die rassischen Vorstellungen der „Ludendorff-Bewegung” sind darüber hinaus auch geeignet, im Inlande Unruhe zu stiften. Mögen sie auch in dem von Frau Dr. L. begründeten geistigreligiösen Bereich ihre Grundlage haben, so können sie doch dazu führen, im Bundesgebiet antisemitische Gefühle zu erregen oder zum Ausbruch kommen zu lassen. Es kann durchaus eingeräumt werden, daß das Ziel der „Ludendorff-Bewegung” nicht darauf gerichtet ist, Gewaltakte gegen jüdische Mitbürger auszulösen. Gleichwohl ist das von den Mitgliedern des Klägers zu 2) gehegte und vom Kläger zu 1) verbreitete Gedankengut dazu angetan, wegen der Bekämpfung Hessische Verwaltungsgerichtshof: Nr. 120 (VerwRspr 1962, 445) des Weltjudentums und überhaupt wegen seiner antisemitischen Zielsetzung judenfeindliche Stimmungen zu erwecken und aufflammen zu lassen. Hinzu kommt der Kampf gegen die römisch-katholische Kirche – ja das Christentum überhaupt – und gegen den Sozialismus. Wenn auch die abschließende Entscheidung über Zweck und Tätigkeit der Kläger der Entscheidung im Hauptverfahren zu überlassen ist, so muß doch – und das ist im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidend – davon ausgegangen werden, daß Zweck und Tätigkeit der Kläger dem dringenden Verdacht unterliegen, sich gemäß Art. 9 Abs. 2 GG gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten. Entsprechendes gilt für den Kampf der „Ludendorff-Bewegung” gegen die bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Auch insoweit besteht auf Grund des vom Bundesamt für Verfassungsschutz zusammengestellten Materials ein dringender Verdacht, daß Zweck und Tätigkeit der Kläger gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG). Daraus folgt, daß die vom Hessischen Minister des Innern in der Verfügung vom 16. 5. 1961 angeordnete sofortige Vollziehung gerechtfertigt ist. Denn das öffentliche Interesse erfordert es, daß Vereinigungen, die dringend verdächtig sind, wegen ihrer Zwecke oder ihrer

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