46 Ein Verbreiten i.S.d. § 130 Abs.2 Nr.1 StGB a.F. liegt vor, wenn eine Schrift i.S.d. § 11 Abs.3 StGB a.F ihrer Substanz nach einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird, wobei dieser nach Zahl und Individualität unbestimmt oder jedenfalls so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Eines Verbreitungserfolgs in dem Sinne, dass ein größerer Personenkreis tatsächlich von der Schrift Kenntnis genommen haben muss oder diese zumindest erlangt hat, bedarf es dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 10.01.2017 − 3 StR 144/16, NStZ 2017, 405). 47 Durch das Einstellen eines Inhaltes in den WhatsApp-Status wird dieser sämtlichen Personen in den StatusMitteilungen der App mit der Möglichkeit der Wiedergabe angezeigt, die die Mobilfunknummer der inhaltsteilenden Person in einem Endgerät gespeichert und auf jenem Gerät WhatsApp installiert haben. Soweit man seine Mobilfunknummer mit anderen Personen austauscht oder auch Dritte auf anderem Weg die Nummer erhalten und speichern, besteht für diese somit eine entsprechende Möglichkeit der Kenntnisnahme. Der Angeklagte hat auf Vorhalt aus dem polizeilichen Durchsuchungsbericht erklärt, dass die bei der Beschlagnahme seines Mobiltelefons festgehaltene Anzahl von 229 Kontakten durchaus zutreffen könne. Zwar lässt diese Zahl keinen eindeutigen Rückschluss dahingehend zu, dass sämtliche Kontakte des Angeklagten zur Tatzeit das Video auch wahrnehmen konnten, da die bei dem Angeklagten noch vorhandenen Kontakte dessen Mobilfunknummer zur Tatzeit in den von ihnen benutzten Geräten unter Umständen gar nicht (mehr) gespeichert hatten. Allerdings lässt die Zahl indiziell eine Einschätzung zu, in welchem Umfang der Angeklagte seine Mobilfunknummer Dritten weitergegeben hatte, da üblicherweise der Austausch von Mobilfunknummern gegenseitig erfolgt und auch der Angeklagte nicht erklärt hat, Mobilfunknummern Dritter nur zu sammeln, diesen jedoch nicht auch seine Nummer weiterzugeben. Da WhatsApp bereits zur Tatzeit die in Deutschland meistgenutzte Kommunikations-App war, lässt sich aufgrund der Anzahl an Kontakten aus Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit rückschließen, dass eine Zahl von - äußerst zurückhaltend geschätzt - mindestens 75 Personen das entsprechende Video aufgrund des Einstellens als Status durch den Angeklagten potentiell auf ihren Endgeräten abspielen konnten. Das stellt zur Überzeugung des Gerichts einen größeren Personenkreis dar, der nach Zahl und Individualität so groß ist, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist. Die Möglichkeit der Wiedergabe bestand insoweit nicht lediglich begrenzt für einen durch konkreten Zusammenhang verbundenen Personenkreis, wie z.B. dem Freundeskreis, einer Vereinszugehörigkeit oder im Arbeitsumfeld, sondern war für diverse Personen ohne Verbindung zu- bzw. Kenntnis voneinander gegeben. Insbesondere wurden auch die Ermittlungen gegen den Angeklagten ursprünglich eingeleitet, weil ein Zeuge das Video gesehen und daraufhin Anzeige erstattet hatte, der zu dem Angeklagten überhaupt keine persönliche Verbindung hat und diesen zur Tatzeit ausweislich des in Augenschein genommenen Videos als "..." in seinem Handy gespeichert hatte. Angesichts dieser Umstände kann keine Rede davon sein, dass der Personenkreis, dem das Video zum Abspielen zugänglich gemacht wurde, für den Angeklagten kontrollierbar war. 48 Wie viele Personen tatsächlich Kenntnis von dem Video genommen haben, kann für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit dahinstehen, da ein Verbreitungserfolg nach den vorhergehend dargelegten Grundsätzen nicht erforderlich ist, um das Merkmal des Verbreitens zu erfüllen. 49 c) Der Tatbestandsverwirklichung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte das Video nach seiner Einlassung lächerlich fand und er keine Verbindung zu der in dem Video wiedergegebenen nationalsozialistischen Ideologie vorweist. Der Tatbestand des § 130 Abs.2 Nr.1 StGB setzt keine rechtsfeindliche Gesinnung als besonderes subjektives Merkmal voraus. Ob der Angeklagte mit den verbreiteten Inhalten übereinstimmt, kann somit im Ergebnis für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Volksverhetzung in der hier begangenen Variante dahinstehen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 14.01.1964 - 3 StR 51/63 - NJW 1964, 673). 50 2. Soweit das Gericht ferner eine tateinheitliche Verwirklichung des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bejaht, sind derartige Kennzeichen in verschiedener Ausführung in dem Video erkennbar, liegt keine Ausnahme von der Strafbarkeit vor und steht die fehlende Kenntnis des Angeklagten von der Strafbarkeit dieser nicht entgegen. 51 a) In dem beschriebenen Video finden sich mit der Darstellung von Hakenkreuzen, Adolf Hitlers sowie der Ausführung des "Hitlergrußes" mehrfach Kennzeichen i.S.d. § 86a Abs.2 StGB, die der ehemaligen nationalsozialistischen Organisation i.S.d. §§ 86a Abs.1 Nr.1, 86 Abs.1 Nr.4 StGB zuzurechnen sind und damit unter den Tatbestand fallen (MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 86a Rdn. 8 und 10 jew. m.w.N.). Diese hat der Angeklagte auch verbreitet, wobei hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen unter IV. 1 b) Bezug genommen wird. b) Der Verwirklichung des Tatbestands steht nicht entgegen, dass die entsprechend gezeigten Darstellungen ebenso im

Select target paragraph3