52 b) Der Verwirklichung des Tatbestands steht nicht entgegen, dass die entsprechend gezeigten Darstellungen ebenso im Fernsehen oder auf anderen Plattformen öffentlich zu sehen sein können. Soweit der Verteidiger des Angeklagten hierbei darauf verweist, dass derartige Inhalte täglich auf N24, N-TV oder in Mediatheken abgerufen werden können, gilt insoweit, dass diese Inhalte als Berichterstattung über Vorgänge der Geschichte nach der sog. Sozialadäquanzklausel in §§ 86a Abs.3 i.V.m. 86 Abs.3 StGB nicht als strafbar zu bewerten sind. Das der hiesigen Tat zugrunde liegende Video hat jedoch klar erkennbar nicht den Inhalt oder die Intention, über die Geschichte zu berichten, sondern bettet die Bilder zwecks Ausmalung des eigenen Aufrufs zum Kampf gegen die vermeintliche jüdische Tyrannei ein. Selbst wenn die konkret verwendeten Videosequenzen somit unter Umständen aus Quellen geschichtlicher Berichterstattung ohne strafbaren Inhalt entnommen worden sein sollten, kommt es für die Bewertung der Strafbarkeit maßgeblich auf den Kontext der Verwendung der Kennzeichen in ihrer konkreten Form an. Dieser bereits ausführlich beschriebene Kontext zeigt eine Verwendung der Kennzeichen jedoch ausdrücklich nicht im Rahmen einer geschichtlichen Berichterstattung, sondern vielmehr als Bebilderung eines geschichtsvergessenen Aufrufs zu Hass und Gewalt gegenüber der jüdischen Bevölkerung. 53 c) Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, dass er sich der Strafbarkeit in Hinblick auf die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nicht bewusst war, steht auch dies der Strafbarkeit nicht entgegen. Dieser Umstand stellt einen Verbotsirrtum nach § 17 S.1 StGB dar, der jedoch aus Sicht des Gerichts für den Angeklagten zweifellos vermeidbar war. Der Angeklagte hat sich zumindest insoweit mit der Geschichte Deutschlands befasst, dass er Hakenkreuz und Adolf Hitler nach seiner Einlassung wiedererkannt hat. Auch, dass das Tragen von verfassungsfeindlichen Symbolen eine Straftat darstellt, war ihm ausdrücklich bekannt. Insoweit hätte der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner intellektuellen Fähigkeiten und auch nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts in der Hauptverhandlung auch ohne umfassende Auseinandersetzung mit dem Thema zu der Erkenntnis gelangen können, dass das Zugänglichmachen derartiger Inhalte für einen großen Personenkreis eine Straftat darstellt. 54 V. 55 Für die Bemessung der Strafhöhe wurde der Regelstrafrahmen des §130 Abs.2 StGB zugrunde gelegt, welcher eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 56 Innerhalb dieses Strafrahmens war zugunsten des Angeklagten insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tat bereits mehr als zwei Jahre in der Vergangenheit liegt, er die Tatbegehung gestanden hat, keine Erkenntnisse zu einem tatsächlichen Verbreitungserfolg vorliegen, so dass zu Gunsten des Angeklagten anzunehmen ist, dass das Video aufgrund seiner Tat nur von einer geringen Anzahl von Menschen tatsächlich wahrgenommen wurde, sowie der Umstand, dass zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er das Video in Hinblick auf den volksverhetzenden Inhalt lediglich aufgrund von Sorg- und Gedankenlosigkeit teilte, er jedoch nicht die mit dem Video verbundene Ideologie teilt. 57 Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er eine erhebliche, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafe hat, zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand und mit der Tat tateinheitlich zwei verschiedene Straftatbestände verwirklicht wurden. 58 Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht eine Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. 59 Die Höhe eines Tagessatzes war entsprechend der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten auf 10 € festzusetzen. 60 Die Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons des Angeklagten, auf dem das maßgebliche Video gespeichert wurde, war aus Sicht des Gerichts nicht notwendig. § 74 Abs.1 StGB sieht die Möglichkeit einer Einziehung von Gegenständen vor, die zur Begehung einer Straftat gebraucht wurden, was im Fall des beschlagnahmten Mobiltelefons grundsätzlich der Fall ist. Das Gericht erkennt nach dem ihm gesetzlich eingeräumten Ermessen jedoch keine Notwendigkeit einer Einziehung, da der Angeklagte die Tat auch mit jedem anderen WhatsApp-fähigen Gerät hätte begehen können bzw. wieder begehen könnte und keine Gründe erkennbar sind, wegen derer das konkret benutzte Mobiltelefon einen Anreiz für die Tatbegehung und auch eine Wiederholung dieser darstellen würde. Insbesondere hat das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte das Mobiltelefon erneut in vergleichbarer Weise verwenden wird, so dass mit dem Unterbleiben der Einziehung auch unter Berücksichtigung präventiver Gesichtspunkte kein Risiko verbunden ist. 61 VI. 62 Da der Angeklagte verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, §465 Abs. 1 StPO.

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