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Der Angeklagte hat sich daher wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs.2 Nr.1 a) und Abs.1 Nr.1 StGB a.F.) in Tateinheit mit
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86a Abs.1 Nr.1 und Abs.2, 86 Abs.1 Nr.4 StGB
jew. a.F.) strafbar gemacht.
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1. Hinsichtlich des Tatbestands der Volksverhetzung ist das Gericht der Überzeugung, dass das geteilte Video objektiv
zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung aufstachelt, der Angeklagte dieses durch das Einstellen als WhatsAppStatus verbreitet hat und die Einstellung des Angeklagten zu den Inhalten der Verwirklichung des Tatbestands nicht
entgegenstehen.
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a) Zur Überzeugung des Gerichts erfüllt das Video die Voraussetzungen des § 130 Abs.2 Nr.1 a) und Abs.1 Nr.1 StGB,
da es zweifellos zum Hass gegen eine religiöse Gruppe, nämlich die der Angehörigen des jüdischen Glaubens,
aufstachelt.
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Unter Aufstachelung zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, welches auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen
einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder
Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe
zu erzeugen oder zu verstärken (BGH Urteil vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11 - BeckRS 2011, 24305 Rdn. 18; Urteil vom
03.04.2008 - 3 StR 394/07 - BeckRS 2008, 6865 Rdn.15).
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Das unter II. beschriebene Video verwirklicht nach diesen Maßstäben eindeutig das Tatbestandsmerkmal des
Aufstachelns zum Hass in Bezug auf Angehörige des jüdischen Glaubens. Das Video nimmt sowohl mit seiner
überhöhten Anknüpfung an das eigene Volk, als auch durch die konkret wiedergegebenen Bilder und Geschehnisse
sowie durch den Aufruf zum Kampf gegen die jüdische Tyrannei unverkennbar Bezug auf die Zeit des
Nationalsozialismus in Deutschland. Es richtet sich nach eigenem Wortlaut an die "Nichtjuden der Welt", die zum
Aufstehen und zum Kampf um das eigene Volk aufgefordert werden. Durch die Aussage, dass Europa erwachen werde,
"weil wir es schon einmal getan haben", wird in Zusammenspiel mit den gezeigten Bildern von Adolf Hitler,
Hakenkreuzen und Videosequenzen aus dem Krieg sowie dem Aufruf zum Kampf gegen die jüdische Tyrannei objektiv
an den massenhaften Mord an der jüdischen Bevölkerung und das damalige Bestreben der endgültigen Auslöschung
des Judentums zur Zeit des Nationalsozialismus angeknüpft. Das Zusammenspiel von Text und Bildern stellt die
menschenverachtenden Taten der Nationalsozialisten im Ergebnis als erstrebenswert dar und bringt ferner den Wunsch
nach Wiederholung des Genozids zum Ausdruck.
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Soweit der Verteidiger des Angeklagten die Ansicht vertritt, das Video sei hinsichtlich des konkreten Aussagegehalts
unklar und interpretationsfähig und am ehesten als Aufruf zum Angriffskrieg gegen Israel zu verstehen, stimmt das
Gericht dem nicht zu. Das Video bringt mit seinen Bildern und Texten eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck,
dass Menschen nichtjüdischen Glaubens in Anlehnung an die Massenvernichtungen zur Zeit des Nationalsozialismus in
Deutschland einen Kampf gegen Angehörige des jüdischen Glaubens beginnen sollen. Die von der Verteidigung
erkannten vermeintlichen Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten, vermag das Gericht auch bei noch so
interpretationsoffener Deutung des Inhalts nicht zu erkennen. Insbesondere ist die Interpretation, das Video fordere zu
einem Angriffskrieg gegen Israel auf, objektiv vollkommen fernliegend. Weder der Text, noch die wiedergegebenen
Bilder nehmen selbst Bezug zu Israel. Die Annahme, dass mit der "jüdischen Tyrannei" am ehesten auf Israel Bezug
genommen werden solle, erschließt sich nicht und ist auch keine objektiv nach allgemeinem Verständnis
nachvollziehbare Auslegung. Denn das Judentum ist zwar zweifellos eng mit dem Staat Israel verknüpft. Der
Rückschluss, dass mit dem Wort "jüdisch" eigentlich "israelisch" gemeint sein müsse, ist jedoch konstruiert und wäre
nur dann denkbar, wenn in dem Video in anderer Weise eindeutige Bezüge zu Israel hergestellt würden, die eine
dahingehende Auslegung möglich erscheinen ließen. Insbesondere spricht gegen die Auslegung eines auf Israel
bezogenen Kampfaufrufes, dass der Satz "ICH HABE GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI GEKÄMPFT" in dem Video
bildlich eindeutig mit der gleichzeitig erfolgenden Darstellung von Adolf Hitler verknüpft wird und damit im Ergebnis bei
verständiger Würdigung als dessen fiktive Äußerung zu verstehen sein soll. Zu Lebzeiten von Adolf Hitler gab es jedoch
den unabhängigen Staat Israel nicht. Gekämpft hat Adolf Hitler dagegen unter anderem und ganz maßgeblich für die
Auslöschung jeglichen jüdischen Lebens, was umso mehr unterstreicht, dass mit dem Kampf um das eigene Volk und
gegen die jüdische Tyrannei auf die Massenvernichtungen an Juden zur Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland
Bezug genommen wird.
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b) Zur Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte das Video auch verbreitet, indem er es als WhatsApp-Status
einstellte.
Ein Verbreiten i.S.d. § 130 Abs.2 Nr.1 StGB a.F. liegt vor, wenn eine Schrift i.S.d. § 11 Abs.3 StGB a.F ihrer Substanz