jedoch zugleich eingriffsmildere Maßnahmen sind nach summarischer Prüfung ebenso wenig ersichtlich, wie ein grobes Missverhältnis in der Relabon von verfolgtem Zweck und eingesetztem MiHel (vgl. allgemein zur Verhältnismäßigkeit Kloepfer, Verfassungsrecht, Band II, 2011, § 51 Rn. 100-102). Inakzeptable Verhaltensweisen des Antragstellers lassen sich anhand der vorgelegten Auszüge aus der Schülerakte bis in das Jahr 2011 verfolgen und werden durch den letzten Schrifsatz des Antragstellers eher bestäbgt. In diesem Schrifsatz bestreitet der Antragsteller nämlich nicht, die „historisch“ und „polibsch sehr interessante Frage“, was die Juden denn in Paläsbna verloren häHen, gestellt zu haben. Soweit anhand der vorgelegten Dokumentabon ersichtlich, hat die Schule versucht, durch schlechte Verhaltensnoten und Kontaktaufnahme mit den Eltern dem Verhalten entgegenzuwirken. Dies bewirkte beim Antragsteller offenbar keine nachhalbge Verhaltensänderung, da er – soweit aus den Auszügen aus der Schülerakte ersichtlich – sich hierzu lediglich dahingehend geäußert hat, dass er sich wegen des Wegfalls der Verhaltensnoten nicht mehr gut benehmen müsse. Da diese milderen MiHel der Erziehung und Verhaltenssteuerung – soweit ersichtlich – fruchtlos blieben, dürfe es nicht rechtlich fehlerhaf sein, lediglich förmliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen als noch verbleibende geeignete Maßnahmen anzusehen. Auch eine Androhung eines Unterrichtsausschlusses dürfe kein gleichermaßen effekbves MiHel darstellen, da selbst schlechte Verhaltensnoten den Antragsteller offenbar nicht nachhalbg beeindruckten. 48 Die Dauer des Unterrichtsausschlusses von fünf Tagen dürfe rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Schulleiter hat in seiner Ermessensentscheidung drei Verhaltensweisen des Antragstellers berücksichbgt. Die Kammer vermag – auch unter Berücksichbgung der den Beteiligten mitgeteilten Rechtsprechung des VGH Baden-WürHemberg (staH vieler VGH Baden-WürHemberg, Beschluss vom 02.01.2008 – 9 S 2908/07 –, juris) und der bei einer lediglich summarischen Prüfung begrenzten Erkenntnismöglichkeiten – kein grobes, eine Unangemessenheit und damit Ermessenfehlerhafigkeit der Maßnahme begründendes, Missverhältnis zwischen Zweck und MiHeln zu erkennen, wenn das bewussten Setzen des Anlasses für die holocaustverharmlosende Unterhaltung und deren offenkundige Billigung, das Bedrohen eines Mitschülers mit erheblichen – „Krankenhaus“-reifen – Verletzungen sowie das gezielte Herabwürdigen einer bereits psychisch angeschlagenen Mitschülerin mit einem Unterrichtsausschluss von fünf Tagen sankboniert wird. 49 Dabei dürfe der Schulleiter die Folgen dieses Verhaltens in Gestalt der persönlichen Folgen für die Mitschülerin und dem konkret zu besorgenden, erheblichen Ansehensverlust der Schule in der Öffentlichkeit zutreffend berücksichbgt haben. Zumindest das offenbar über Jahre hinweg bis zum Grad der Inakzeptabilität reichende und als solches mit Strafarbeiten und schlechten Verhaltensnoten sankbonierte bisherige Verhalten des Antragstellers dürfe auch den Umfang von fünf Tagen rech€erbgen. Ob der Antragsteller im Rahmen der Anhörung eine etwaige Entschuldigung tatsächlich relabviert hat oder nicht, dürfe unerheblich sein, da nach alledem selbst bei einer glaubhafen Entschuldigung, der fünfägige Unterrichtsausschluss nicht als grob unangemessen anzusehen sein dürfe. 50 Es ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, wenn andere Mitschüler – aus der subjekbven Sicht des Antragstellers – milder „bestraf“ wurden. Selbst wenn die Sankbonierung der

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