jedoch zugleich eingriffsmildere Maßnahmen sind nach summarischer Prüfung ebenso wenig
ersichtlich, wie ein grobes Missverhältnis in der Relabon von verfolgtem Zweck und
eingesetztem MiHel (vgl. allgemein zur Verhältnismäßigkeit Kloepfer, Verfassungsrecht, Band
II, 2011, § 51 Rn. 100-102). Inakzeptable Verhaltensweisen des Antragstellers lassen sich
anhand der vorgelegten Auszüge aus der Schülerakte bis in das Jahr 2011 verfolgen und
werden durch den letzten Schrifsatz des Antragstellers eher bestäbgt. In diesem
Schrifsatz bestreitet der Antragsteller nämlich nicht, die „historisch“ und „polibsch sehr
interessante Frage“, was die Juden denn in Paläsbna verloren häHen, gestellt zu haben.
Soweit anhand der vorgelegten Dokumentabon ersichtlich, hat die Schule versucht, durch
schlechte Verhaltensnoten und Kontaktaufnahme mit den Eltern dem Verhalten
entgegenzuwirken. Dies bewirkte beim Antragsteller offenbar keine nachhalbge
Verhaltensänderung, da er – soweit aus den Auszügen aus der Schülerakte ersichtlich – sich
hierzu lediglich dahingehend geäußert hat, dass er sich wegen des Wegfalls der
Verhaltensnoten nicht mehr gut benehmen müsse. Da diese milderen MiHel der Erziehung
und Verhaltenssteuerung – soweit ersichtlich – fruchtlos blieben, dürfe es nicht rechtlich
fehlerhaf sein, lediglich förmliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen als noch
verbleibende geeignete Maßnahmen anzusehen. Auch eine Androhung eines
Unterrichtsausschlusses dürfe kein gleichermaßen effekbves MiHel darstellen, da selbst
schlechte Verhaltensnoten den Antragsteller offenbar nicht nachhalbg beeindruckten. 48 Die
Dauer des Unterrichtsausschlusses von fünf Tagen dürfe rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Der Schulleiter hat in seiner Ermessensentscheidung drei Verhaltensweisen des
Antragstellers berücksichbgt. Die Kammer vermag – auch unter Berücksichbgung der den
Beteiligten mitgeteilten Rechtsprechung des VGH Baden-WürHemberg (staH vieler VGH
Baden-WürHemberg, Beschluss vom 02.01.2008 – 9 S 2908/07 –, juris) und der bei einer
lediglich summarischen Prüfung begrenzten Erkenntnismöglichkeiten – kein grobes, eine
Unangemessenheit und damit Ermessenfehlerhafigkeit der Maßnahme begründendes,
Missverhältnis zwischen Zweck und MiHeln zu erkennen, wenn das bewussten Setzen des
Anlasses für die holocaustverharmlosende Unterhaltung und deren offenkundige Billigung,
das Bedrohen eines Mitschülers mit erheblichen – „Krankenhaus“-reifen – Verletzungen
sowie das gezielte Herabwürdigen einer bereits psychisch angeschlagenen Mitschülerin mit
einem Unterrichtsausschluss von fünf Tagen sankboniert wird. 49 Dabei dürfe der
Schulleiter die Folgen dieses Verhaltens in Gestalt der persönlichen Folgen für die
Mitschülerin und dem konkret zu besorgenden, erheblichen Ansehensverlust der Schule in
der Öffentlichkeit zutreffend berücksichbgt haben. Zumindest das offenbar über Jahre
hinweg bis zum Grad der Inakzeptabilität reichende und als solches mit Strafarbeiten und
schlechten Verhaltensnoten sankbonierte bisherige Verhalten des Antragstellers dürfe auch
den Umfang von fünf Tagen rech€erbgen. Ob der Antragsteller im Rahmen der Anhörung
eine etwaige Entschuldigung tatsächlich relabviert hat oder nicht, dürfe unerheblich sein, da
nach alledem selbst bei einer glaubhafen Entschuldigung, der fünfägige
Unterrichtsausschluss nicht als grob unangemessen anzusehen sein dürfe. 50 Es ist für das
vorliegende Verfahren unerheblich, wenn andere Mitschüler – aus der subjekbven Sicht des
Antragstellers – milder „bestraf“ wurden. Selbst wenn die Sankbonierung der