nicht ganz so schwule Frisur verpassen“ 39 aufgrund der darin enthaltenen Diskriminierung homosexueller Männer nicht hingenommen werden. In seinem Unwert bleibt dieser jedoch hinter der Äußerung des Antragstellers zurück, da er sich – zumindest ist derarbges nicht vorgebracht worden – nicht auf besondere, die Persönlichkeit des Antragstellers betreffende, Merkmale – wie eine Homosexualität – beziehen dürfe. Der Äußerung des Antragstellers fehlt es vielmehr an auch nur ansatzweise erkennbaren Anzeichen von Empathie, Sozialadäquanz oder Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen dürfe von einem volljährigen und altersgemäß denken Gymnasiasten erwartet werden, auch solchen Äußerungen wie denen der Schülerin A. zu widerstehen. Dieses Verhalten des Antragstellers dürfe – jedenfalls mit Blick auf seine holocaustverharmlosende Äußerung – den Tatbestand des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d), Abs. 6 Satz 1 SchG erfüllen. 40 (3) Nicht anderes dürfe hinsichtlich der Äußerung 41 „L.[…] willst du morgen staH nach dachau ins Krankenhaus“ 42 gelten, wobei es auf Ebene des Eingriffstatbestands hierauf nicht mehr ankommen dürfe. Auch wenn diese – wie der Antragsteller vorbringt – keine ernstgemeinte Drohung dargestellt haben sollte, wurde diese Äußerung von Teilen der Mitschüler offenbar als „versteckte Drohung“ aufgefasst, welche nur durch „Smileys“ verharmlost werden sollte. Auch aus Sicht eines objekbven Betrachters aus dem betroffenen Personenkreis dürfe trotz der angeblich fehlenden Ernsthafigkeit diese Äußerung als Drohung aufzufassen sein. 43 (4) Nach alledem dürfe der Tatbestand des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d), Abs. 6 Satz 1 SchG erfüllt sein. 44 bb. Die Entscheidung des Schulleiters dürfe hinsichtlich der Rechtsfolgenbesbmmung keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Die Vorschrif des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) SchG räumt der entscheidenden Stelle ein durch § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG konkrebsiertes Entschließungs- und Auswahlermessen ein, welches einer auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Ermessens beschränkten Kontrolldichte unterliegt (§ 114 Satz 1 VwGO). Eine Überschreitung dieser rechtlichen Grenzen des Ermessens ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. 45 Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden in die Entscheidung keine nicht zu berücksichbgenden Umstände oder sachfremden Erwägungen einbezogen. Die Ausführungen im Bescheid – ebenso wie die im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen des Schulleiters – dürfen erkennen lassen, dass das – nicht näher konkrebsierte – Vorverhalten des Antragstellers nicht auf Ebene der Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auf Ebene der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung milderer MiHel in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sein dürfe. Dies dürfe in diesem Zusammenhang zulässig sein; ein „Verbrauch“ von Sankbonsmaßnahmen dürfe daher unerheblich sein, da jenes Fehlverhalten nicht mit dem hier verfahrensgegenständlichen Unterrichtsausschluss sankboniert worden sein dürfe. 46 Es dürfe auch keine fehlerhafe Bewertung der Belange vorliegen. Der Schulleiter hat – soweit ersichtlich – vielmehr von einem zeitlich längerem Unterrichtsausschluss abgesehen und so bewusst ein milderes MiHel zur Verfolgung des legibmen Ziels der Erziehung in Form der Sankbonierung des eigenverantwortlichen Fehlerverhaltens des Antragstellers und des so in zurechenbarer Weise herbeigeführten Zustands eingesetzt (vgl. zu den Zielen von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., 2013, Rn. 441). Dieses MiHel dürfe erforderlich und angemessen gewesen sein. 47 Gleichermaßen effekbve,

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