Antragsteller im weiteren Fortgang mit einem Tränen lachenden Smiley offenkundig die
judenfeindlichen Äußerungen seiner Mitschüler. Sein Vortrag in der Antragsschrif und in der
Replik, wonach er keine anbsemibschen oder menschenverachtenden Äußerungen getäbgt
habe, geht insofern an den, im von ihm selbst vorgelegten
Unterhaltungsverlauf dokumenberten, tatsächlichen Umständen vorbei. Insofern dürfe der
Antragsgegner zu Recht berücksichbgt haben, dass es der Antragsteller war, der objekbv den
Anlass für die Unterhaltung gesetzt und diese so auch subjekbv bewusst und gewollt
hervorgerufen hat. Durch seine holocaustverharmlosende Äußerung und den dadurch
bewirkten Unterhaltungsverlauf dürfe er allein aufgrund der – soweit ersichtlich – zu Recht
erfolgten Strafanzeige und der darau‚in eingeleiteten polizeilichen ErmiHlungen eine
Störung des Schulfriedens bewirkt haben. Dass insofern ein Zusammenwirken mehrerer
Personen vorliegt, dürfe aufgrund des aus schuldordnungsrechtlicher Sicht gegebenen
Veranlassungszusammenhangs unerheblich sein, da die Äußerung des Antragstellers die
Ursache für dieses Zusammenwirken gesetzt haben dürfe. Bereits dieses Verhalten dürfe
den Tatbestand des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d), Abs. 6 Satz 1 SchG erfüllen. Es kommt
daher nicht darauf an, ob – wie der Antragsgegner vorbringt – ein schweres Fehlverhalten
auch in einem möglicherweise pflichtwidrigen Unterlassen eines Versuchs der Deeskalabon
der Unterhaltung gesehen werden kann. 34 (2) Auch seine Äußerung gegenüber einer
Mitschülerin 35 „A[…] du feHes Stück scheise anstaH mich schwul zu nennen lass dich von
deinem 30 jährigen pädophilen freund flachIegen“ 36 dürfe nach der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch genügenden summarischen Prüfung den
Tatbestand des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d), Abs. 6 SchG erfüllen. Zwar rech€erbgen
beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen einen Unterrichtsauschluss nicht in jedem
Falle, vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten
Einzelfallumstände heranzuziehen (vgl. VGH Baden-WürHemberg, Beschluss vom 23.06.2009
– 9 S 938/09 –, juris ). Insoweit sind etwa das Alter des betroffenen Schülers, der allgemeine
Sprachgebrauch unter seinen Altersgenossen und Schulkameraden sowie Anlass und Kontext
der Äußerungen in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-WürHemberg., Beschluss vom
23.06.2009 – 9 S 938/09 –, juris). Im vorliegenden Fall dürfe dieses Verhalten des
Antragstellers gerade in der Gesamtbetrachtung des aus der Aktenlage ersichtlichen
Sachverhalts die Voraussetzungen eines schweren Fehlverhaltens erfüllen. 37 Die Kammer
verkennt dabei nicht, dass der Umgangston in der vom Antragsteller vorgelegten whatsappKommunikabon in Wortwahl und Niveau teilweise weit unter dem, welches von 17- bis 18jährigen Gymnasiasten zu erwarten ist, liegen dürfe. Dennoch dürfe zu
berücksichbgen sein, dass – wie dem Antragsteller bekannt sein musste und ausweislich
seines letzten Schrifsatzes auch war – die beleidigte Schülerin bereits vorher wegen
Mobbings und psychischer Probleme in Behandlung war. Derarbge personenbezogene
Äußerungen zulasten einer psychisch angeschlagenen Person zu täbgen, kann in seinem
erheblichen siHlichen Unwert auch nicht da- durch abgemildert werden, dass diese
möglicherweise durch eine geringfügige Ehrverletzung provoziert wurden. Zwar kann wohl
auch der vorangegangene Beitrag dieser Schülerin 38 „Wenn du L.[…] ins Krankenhaus
beförderst kannst du danach noch zum Friseur gehen [Antragst.]? Vielleicht kann der dir ne