anderen Schüler ermessensfehlerhaf gewesen wäre – wofür keine Anhaltspunkte
substanbiert vorgetragen wurden oder mit Blick auf das begrenzt überprü†are behördliche
Auswahl- und Erschließungsermessen ersichtlich sind –, dürfe dies nach alledem nicht für
die – ausschließlich den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende – den
Antragsteller betreffende Entscheidung gelten. Allein aufgrund einer vermeintlichen
Fehlerhafigkeit der gegenüber anderen Schülern verhängten SankbonsmiHel, dürfe der
Antragsteller kaum beanspruchen können, von ihn betreffenden ermessensfehlerfrei
angeordneten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen verschont zu werden. Das ...Gymnasium hat im Übrigen durch den geplanten Schulausschluss des Schülers M.E. auch
eingriffsintensivere Maßnahmen vorgesehen. Eine zulasten des Antragstellers wirkende
Ermessensfehlerhafigkeit vermag die Kammer in der vorliegend gebotenen
summarischen Prüfung daher nicht zu erkennen. 51 d. Nach alledem ist der Antrag
abzulehnen. 52 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 3. Die
Streitwer€estsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichbgung von Ziffer 1.5
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Durch die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung wäre voraussichtlich die Hauptsacheentscheidung
vorweggenommen worden, da der Antragsteller Schüler der 12. Jahrgangsstufe ist und der
Unterrichtsausschluss sich deshalb voraussichtlich vor dem Ende seiner Schulzeit erledigt
häHe.