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Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Verlust für den gesamten
deutschen Kulturbesitz bedeuten würde (vgl. BTDrucks 2/76 S. 7), reicht es für
die Einleitung eines Verfahrens aus, wenn tragfähige und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das betreffende Kulturgut national wertvoll
i.S.d. § 1 Abs. 1 KultgSchG ist. Erscheint eine Eintragung danach nicht von
vornherein als ausgeschlossen, hat die zuständige Behörde das Verfahren einzuleiten. Anderenfalls würde der Gesetzeszweck verfehlt. Das gilt jedenfalls
dann, wenn - wie hier - Kulturgüter betroffen sind, deren Abwanderung aus dem
Bundesgebiet konkret droht. Davon ausgehend begegnet die Verfahrenseinleitung vorliegend angesichts der vom zuständigen Ausschuss nach § 2 Abs. 2
KultgSchG abgegebenen Stellungnahme vom 17. März 2005, die sich für eine
Eintragung der Musikbibliothek ausspricht und dies näher begründet, keinen
Bedenken.
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Der Rüge der Kläger, die Schreiben vom 27. August 2004 und 13. August 2010
seien zu unbestimmt, weil darin nur auf nicht detailliert bezeichnete Einheiten
der Musikbibliothek Bezug genommen werde, geht fehl. Ungeachtet dessen,
dass die Kläger selbst es bei Abschluss des Vertrages zur Übereignung der
Musikbibliothek als ausreichend erachtet haben, in § 1 zur Beschreibung des
Vertragsgegenstandes auf den Zettelkatalog der Stadtbibliothek L. zu verweisen, ist ihre Rüge auch in der Sache nicht begründet. Die Einleitung dient - wie
ausgeführt - allein dazu, das Verfahren in Gang zu setzen und mit Hilfe des vorläufigen - strafbewehrten - Ausfuhrverbots sicherzustellen, dass vor der abschließenden (bestandskräftigen) Entscheidung über die Eintragung keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Hierfür reicht es aus, wenn sich für den
Betroffenen ausgehend von seinem Empfängerhorizont aus der Mitteilung über
die Einleitung des Verfahrens - ggf. in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntmachung - hinreichend deutlich ergibt, welche Kulturgüter Gegenstand
des Verfahrens sind und vom Ausfuhrverbot erfasst werden. Diesen Anforderungen genügen die Schreiben vom 27. August 2004 und 13. August 2010. Im
Schreiben vom 27. August 2004 wird der Inhalt der in der Stadtbibliothek L. befindlichen Musikbibliothek ausführlich beschrieben und zudem auf die vollständige Erfassung der Altbestände im „Repertoire International des Sources
Musicales“ (RISM) Bezug genommen. Die öffentliche Bekanntmachung im