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AEUV grundsätzlich verboten. Vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darf
aber nach Art. 36 AEUV u.a. dann abgewichen werden, wenn es um den
Schutz nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert geht, sofern entsprechende nationale Schutzvorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Das ist beim
Kulturgutschutzgesetz, das sich nur auf national wertvolles Kulturgut bzw. auf
das für den deutschen Kulturbesitz wesentliche Kulturgut beschränkt, mithin
einen international üblichen, „normalen“ Kunst- und Antiquitätenhandel weder
verhindert noch erschwert, ersichtlich nicht der Fall (Urteil vom 27. Mai 1993
a.a.O. Rn. 18). Der Einwand der Kläger, die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf Vermögenswerte, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert wurden,
stelle eine willkürliche Diskriminierung dar, liegt aus den o.g. Gründen neben
der Sache.
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Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass auch
die Europäische Union seit 1992 verbindliche Regelungen zur Ausfuhr von Kulturgütern hat, nach denen die Ausfuhr von Kulturgütern einer Genehmigung
bedarf, die verweigert werden kann, wenn die betreffenden Kulturgüter unter
eine Rechtsvorschrift zum Schutz national wertvollen Kulturgutes fallen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 und 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates
vom 9. Dezember 1992, ABl L 395/1, sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 Unterabs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008,
ABl L 39/1).
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cc) Das Einleitungsverfahren leidet nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zu
seiner Einstellung führen müssten.
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Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Einleitung eines Eintragungsverfahrens ebenso wie die Eintragung als solche nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Allerdings sind die jeweils anzulegenden Prüfungsmaßstäbe unterschiedlich streng. Während die Entscheidung über die Eintragung
eine sorgfältige Prüfung erfordert, ob das betreffende Kulturgut tatsächlich als
national wertvoll einzustufen ist, weil seine Abwanderung aus dem Gebiet der