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nommen werden kann, handelt es sich dabei nicht um einen völkerrechtlich
bindenden Vertrag, sondern lediglich um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, die folglich auch nicht nach Art. 59 Abs. 2 GG in revisibles
Bundesrecht transformiert wurde. Rechtlich gleichermaßen unverbindlich sind
die Gemeinsame Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände vom 9. Dezember 1999 nebst Handreichung von Februar 2001/November 2007.
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Abgesehen davon sind die Washingtoner Grundsätze vorliegend schon in der
Sache nicht einschlägig. Die Prinzipien betreffen nach ihrer Nr. 1 nur solche
Kunstwerke, „die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt und in der Folge
nicht zurückerstattet wurden“. Zum Verhältnis von Rückgabe und Kulturgutschutz verhalten sie sich nicht. Ihr Anliegen ist die Identifizierung beschlagnahmter und nicht zurückerstatteter Kunstwerke. Zu diesem Zweck sollen der
Provenienzrecherche einschlägige Unterlagen und Archive zugänglich gemacht
werden, ausreichend Mittel und Personal zur Verfügung gestellt werden und
alle Anstrengungen unternommen werden, um durch Veröffentlichungen sowie
Einrichtung eines zentralen Registers mit entsprechenden Informationen die
Vorkriegseigentümer oder ihre Erben ausfindig zu machen (Nr. 1, 2, 3, 5 und 6).
Sofern die Vorkriegseigentümer oder ihre Erben ausfindig gemacht werden
können, sollen rasch die nötigen Schritte unternommen werden, um eine gerechte und faire Lösung zu finden, wobei diese je nach den Gegebenheiten und
Umständen des spezifischen Falls unterschiedlich ausfallen könne (Nr. 8). Dabei anerkennt die Washingtoner Konferenz in der Einleitung ausdrücklich, dass
die Teilnehmerstaaten unterschiedliche Rechtssysteme haben und die Länder
im Rahmen ihrer eigenen Rechtsvorschriften handeln. Hierzu gehören auch die
Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes.
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Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf nach § 1 Abs. 6 VermG restituierte Kulturgüter begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
vermögensrechtlichen Ansprüche für Bürger und Vereinigungen, denen durch
NS-Verfolgungsmaßnahmen auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin Vermögenswerte entzogen wurden, sind durch die