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Sofern die Kläger einen Verstoß gegen die Vereinbarung der Bundesrepublik
Deutschland mit den drei Westmächten vom 27./28. September 1990 (BGBl II
S. 1386) geltend machen wollen, können sie damit schon deshalb nicht gehört
werden, weil diese Vereinbarung weder eine allgemeine Regel des Völkerrechts
im Sinne von Art. 25 GG darstellt noch gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in das nationale Recht transformiert wurde und daher kein revisibles Bundesrecht ist (Urteil
vom 18. Mai 1995 a.a.O. Rn. 25).
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Ungeachtet dessen ist das Kulturgutschutzgesetz entgegen der Auffassung der
Kläger auch nicht im Lichte der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 dahingehend auszulegen, dass Vermögenswerte, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind, dem Kulturgutschutz von vornherein entzogen sind. Aus
der Vereinbarung ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes
(Vor-)Verständnis der Vertragsparteien. Nr. 4 Buchst. c Abs. 1 Satz 1 der Vereinbarung bezieht sich ausschließlich auf die Wiedergutmachung in den ehemaligen westlichen Besatzungszonen und Sektoren. Für das Beitrittsgebiet hat
die Bundesregierung in Nr. 4 Buchst. c Abs. 3 Satz 1 die Absicht erklärt, das
Bundesrückerstattungsgesetz und das Bundesentschädigungsgesetz auf das
Gebiet der gegenwärtigen DDR zu erstrecken. Dies ist vor allem durch den Erlass des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes geschehen, das in seinem § 2
Satz 1 auf die §§ 16 bis 26 des Bundesrückerstattungsgesetzes verweist. Die
alliierten Rückerstattungsgesetze sind dagegen in der Vereinbarung nicht aufgeführt, offenbar deshalb, weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses das Inkrafttreten des Vermögensgesetzes mit der in § 1 Abs. 6 VermG enthaltenen
Regelung unmittelbar bevorstand (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. Rn. 26;
Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen
DDR, Stand Januar 2011, § 1 VermG Rn. 142 f.; Säcker, VermG, 1995, § 1
Rn. 131).
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Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf nach § 1 Abs. 6 VermG restituierte Vermögensgegenstände verstößt überdies nicht gegen die auf der Washingtoner Konferenz vom 3. Dezember 1998 „in Bezug auf Kunstwerke, die von
den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden“ aufgestellten Washingtoner
Grundsätze. Wie schon der den Grundsätzen vorangestellten Einleitung ent-