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bewehrung hinzuweisen. Dies entspricht der Rechtslage, denn die Mitteilung
über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung im o.g. Sinne, sie ist insbesondere nicht konstitutiv für das Wirksamwerden des Ausfuhrverbots nach § 4
Abs. 1 KultgSchG. Die Einleitung eines Verfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz stellt lediglich eine vorläufige Entscheidung dar, die mit Hilfe des gesetzlichen Ausfuhrverbots eine geordnete Weiterführung des Verfahrens sicherstellen und die abschließende Entscheidung - Einstellung des Verfahrens oder Eintragung des Kulturgutes - vorbereiten soll. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen:
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Nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 KultgSchG tritt das Ausfuhrverbot mit der
Einleitung des Verfahrens kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer auf dieses
Ziel gerichteten behördlichen Verfügung bedarf. Diese Regelungstechnik begegnet keinen Bedenken. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine gesetzliche
Rechtsfolge an ein behördliches Handeln anzuknüpfen, das nicht die Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes hat. Auch in einem solchen Fall wird die gesetzlich geregelte Folge nicht zum Inhalt einer durch die Behörde getroffenen
Maßnahme (Urteil vom 27. Juni 1991 - BVerwG 2 C 26.89 - BVerwGE 88,
332 ff. <Rn. 29> = Buchholz 237.7 § 47 NWLBG Nr. 4).
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Sinn und Zweck des Kulturgutschutzgesetzes sowie die Gesetzessystematik
sprechen ebenfalls dafür, dass die Einleitung des Eintragungsverfahrens bzw.
die Mitteilung der Verfahrenseinleitung gegenüber den Eigentümern nicht als
Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der mit dem vorläufigen absoluten Ausfuhrverbot verfolgte Sicherungszweck würde verfehlt, wenn die zuständige Behörde
in jedem Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen und dies den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründen müsste, um die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen
die Einleitung des Verfahrens auszuschließen. Wenn der Gesetzgeber die Einleitung als Verwaltungsakt verstanden wissen wollte, hätte sich ihm daher die
Notwendigkeit aufdrängen müssen, die aufschiebende Wirkung mittels spezialgesetzlicher Regelung auszuschließen. Eine solche Regelung enthält das Kulturgutschutzgesetz nicht.