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Anhaltspunkte für eine entsprechende Regelungsabsicht ergeben sich auch
nicht aus den Gesetzesmaterialien. § 4 Satz 2 des Gesetzentwurfs sah vor,
dass das Nähere zur Einleitung des Verfahrens in Durchführungsbestimmungen
geregelt wird. Die Durchführungsbestimmungen sollten u.a. Regelungen zur
Bekanntgabe und über eine etwaige zeitliche Beschränkung des vorläufigen
Ausfuhrverbots enthalten (BTDrucks 2/76 S. 2 und 8). Zudem war in § 8 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzentwurfs bestimmt, dass die Beschwerde gegen die Ausfuhrgenehmigung aufschiebende Wirkung hat, weil - so die Begründung - der
Zweck des Gesetzes sonst verfehlt würde (BTDrucks 2/76 S. 3 und 9). § 4
Satz 2 des Entwurfs wurde im Verlaufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens
zugunsten einer Verordnungsermächtigung in § 23 - ebenso wie § 8 des Entwurfs - gestrichen (BTDrucks 2/76 S. 15 und 18). Eine Durchführungsverordnung wurde nicht erlassen, inzwischen ist § 23 weggefallen.
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Die Einleitung des Verfahrens hat schließlich nicht deshalb Verwaltungsaktcharakter, weil sie nach § 4 Abs. 2 KultgSchG öffentlich bekanntzumachen ist. Die
öffentliche Bekanntmachung nach dieser Vorschrift stellt keinen feststellenden
Verwaltungsakt dar, der für das Wirksamwerden des Ausfuhrverbots konstitutiv
ist (vgl. zu einem so gelagerten Fall Urteil vom 16. Januar 2003 - BVerwG 7 C
31.02 - BVerwGE 117, 322 ff. = Buchholz 451.221 § 24 KrW-/AbfG Nr. 3). Die
Bekanntmachungsregelung in § 4 Abs. 2 KultgSchG ist mehr als 40 Jahre nach
Inkrafttreten des Kulturgutschutzgesetzes durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Kulturgutsicherungsgesetzes vom 15. Oktober 1998 (KultgutSiG, BGBl I S. 3162)
eingefügt worden. Nach der Gesetzesbegründung dient sie zur Sicherung der
Transparenz (BTDrucks 13/10789 S. 6 und 10). Daraus ergibt sich nichts für die
Annahme, dass die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung Verwaltungsaktcharakter verleiht und das Ausfuhrverbot erst mit der Bekanntmachung in
Kraft gesetzt wird. Dies gilt umso mehr, als § 4 Abs. 1 KultgSchG, nach dessen
Wortlaut das Ausfuhrverbot an die Einleitung als solche geknüpft ist, im Zuge
der Ergänzung der Norm um die Bekanntmachungsregelung in Absatz 2 nicht
geändert worden ist. Die im Kulturgutschutzgesetz nicht explizit vorgesehene
Mitteilung an den Eigentümer des betroffenen Kulturgutes und die öffentliche
Bekanntmachung der Einleitung eines Eintragungsverfahrens stellen danach