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genehmigt werden. Dabei ist im Rahmen der gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2
KultgSchG vorzunehmenden Abwägung der Einzelfallumstände u.a. der zeitgeschichtliche Hintergrund zu berücksichtigen. Der Beispielsfall der rückwirkenden
Erhebung von Steuern stützt das Vorbringen der Kläger schon deshalb nicht,
weil in Art. 79 Abs. 1 REAO ausdrücklich geregelt war, dass die Erhebung von
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben aus Anlass der Rückerstattung
und für die Zeit der unrechtmäßigen Entziehung der Vermögensgegenstände
unzulässig ist. Die Eigentümer von Vermögensgegenständen, die nach § 1
Abs. 6 VermG restituiert wurden, sind daher denselben Bindungen, namentlich
Inhalts- und Schrankenbestimmungen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, unterworfen wie jeder andere Eigentümer auch. Ob davon - wie der Beklagte meint selbst dann auszugehen wäre, wenn das alliierte Rückerstattungsrecht oder die
Spruchpraxis der Rückerstattungsgerichte in solchen Fällen Kulturgutschutz
ausgeschlossen hätte, weil § 16 VermG diesen Fall für Restitutionen nach dem
Vermögensgesetz abweichend regelt, kann dahinstehen.
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Entgegen der Auffassung der Kläger läuft § 1 Abs. 6 VermG nicht leer, wenn
das Kulturgutschutzgesetz auf Vermögensgegenstände Anwendung findet, die
nach dieser Vorschrift restituiert wurden. Abgesehen davon, dass nur ein kleiner Teil der nach § 1 Abs. 6 VermG restituierten Vermögensgegenstände zugleich national wertvolles Kulturgut i.S.d. Kulturgutschutzgesetzes darstellen
dürfte, hindert die Aufnahme eines Kulturgutes in die Liste national wertvollen
Kulturgutes weder die das NS-Unrecht wiedergutmachende Restitution noch
macht sie die Restitution rückgängig, indem sie das Eigentum erneut entzieht.
Der Eigentümer kann über das Kulturgut - wenngleich mit Einschränkungen grundsätzlich verfügen. Daran ändert auch der Einwand der Kläger, die Betroffenen seien oftmals im Ausland wohnhaft und könnten die zurückgegebenen
Vermögensgegenstände nicht in Besitz nehmen, nichts.
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bb) Die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes auf Vermögenswerte, die
nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert worden sind, wird nicht durch völkerrechtliche
Verpflichtungen ausgeschlossen.
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