- 14 - vom 18. Mai 1995 a.a.O. Rn. 17, vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 15.98 BVerwGE 108, 301 <Rn. 29> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 1 und vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - BVerwGE 114, 68 <Rn. 9> = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 10; Beschluss vom 29. Juni 2009 - BVerwG 8 B 129.09 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 53 <Rn. 9>). Soweit der Gesetzgeber Besonderheiten der angestrebten Wiedergutmachung von NSVermögensunrecht berücksichtigt wissen wollte, hat er besondere Regelungen, etwa § 1 Abs. 6 Satz 2 (Verfolgungsvermutung), § 1 Abs. 8 Buchst. a (Verhältnis zu nochmaligen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitliche Grundlage), § 2 Abs. 1 VermG (Rechtsstellung jüdischer Verfolgtenorganisationen) und § 22 InVorG (Einschränkung des Investitionsvorrangs bei Grundstücken der Liste C) geschaffen. Fehlt es an Spezialregelungen für vermögensrechtliche Ansprüche NS-Verfolgter, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Vermögensgesetzes (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. Rn. 16 bis 18). 38 In der REAO findet sich - ebenso wie in den anderen alliierten Rückerstattungsvorschriften - keine Regelung, die sich zum Verhältnis zwischen Rückerstattung und Kulturgutschutz verhält. Auch die Kläger haben solche Vorschriften weder konkret benannt noch Substantielles zu einer entsprechenden Spruchpraxis der Rückerstattungsgerichte dargetan. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit auf die nicht näher belegte Behauptung, es sei allgemeine Rückerstattungspraxis gewesen und habe sich so zu einem allgemeinen Rechtsgrundsatz entwickelt, dass rückerstattete Vermögensgegenstände dem Kulturgutschutz entzogen sind. Hierfür fehlt es an Anhaltspunkten. Abweichendes folgt weder aus dem in der Revisionsbegründung beschriebenen Fall „Pringsheim“ noch der im Schriftsatz vom 15. November 2011 geschilderten, von der amerikanischen Besatzungsmacht unterbundenen Praxis der Finanzbehörden, für rückerstattete Vermögenswerte rückwirkend Steuern zu erheben. Der Umstand, dass der zuständige Ausschuss im Fall „Pringsheim“ die Genehmigung nach § 1 des Bayerischen Gesetzes über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 30. Mai 1949 (GVBl S. 120) erteilt hat, gibt für die Annahme, dass rückerstattete Vermögensgegenstände dem Kulturgutschutz von vornherein nicht unterfallen sollten, nichts her. Auch nach § 1 Abs. 4 KultgSchG kann die Ausfuhr eingetragener Kulturgüter

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