diese Rechtsauffassung jedenfalls nicht offenbar unhaltbar. II. 1. Personen, die unter § 3 Nr. 3
a fallen, fallen notwendig auch unter § 9 Abs. 1 Satz 1. Ein Beamter zur Wiederverwendung,
der während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, hat vor dem 8. Mai 1945 ein
Dienstvergehen begangen, wegen dessen die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre.
Beamte zur Wiederverwendung, die im förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9
freigesprochen worden sind, können also nicht nachträglich nach § 3 Nr. 3 a von den Rechten
des G 131 ausgeschlossen werden. Gegen Beamte zur Wiederverwendung, denen die Rechte
aus dem G 131 im förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9 aberkannt worden sind, braucht
nicht mehr nach § 3 Nr. 3 a vorgegangen zu werden. Gegen Beamte zur
Wiederverwendung, die den Tatbestand des § 3 Nr. 3 a verwirklicht haben, ist seit dem
Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes ein Disziplinarverfahren nach § 9 nicht mehr
erforderlich; ihr Status als Beamte zur Wiederverwendung wurde durch dieses Gesetz
beendet. 2. Im Gegensatz etwa zu § 3 Nr. 4, der das Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der
früheren Geheimen Staatspolizei zugrundelegt, knüpft § 3 Nr. 3 a den Ausschluß von den
Rechten nach dem G 131 nicht an eindeutige, formalisierte, leicht erkennbare
Tatbestandsmerkmale. Die Bestimmung fordert vielmehr eine wertende Entscheidung im
Einzelfall, ob der vom Gesetz aufgestellte Tatbestand gegeben ist. Umschreibt ein Gesetz den
Tatbestand, kraft dessen eine rechtliche Benachteiligung eintreten soll, in einer so allgemein
gehaltenen Form, so bedarf es notwendig einer Konkretisierung durch feststellenden
Verwaltungsakt der zuständigen Verwaltungsbehörde, ehe die kraft Gesetzes eingetretene
Rechtsfolge von anderen Behörden und von den Ge- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL
8/60) richten zu beachten ist. Gerade im Beamtenrecht gibt es mehrere Bestimmungen, die für
einen kraft Gesetzes eintretenden Rechtsverlust ausdrücklich die Feststellung durch
Verwaltungsakt vorschreiben. Aus dem allgemeinen Beamtenrecht sei auf die §§ 29 Abs. 2, 73
Abs. 2, 163 BBG, aus dem G 131 auf die §§ 7 Abs. 2 und 24 c Abs. 3 verwiesen. Dieses
Erfordernis muß dann aber auch für den parallelen Fall des § 3 Nr. 3 a gelten, obwohl dort der
feststellende Verwaltungsakt nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch die Rechtsprechung
zu Art. 9 Abs. 2 GG, z.B. BVerwGE 4, 188 ff.). 3. § 3 Nr. 3 a läßt den Ausschluß von den
Rechten des G 131 als Folge eines persönlichen Verhaltens eintreten, das der Gesetzgeber als
Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit qualifiziert. Es
kann sich also nur um ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten handeln. Voraussetzung für
die Anwendung des § 3 Nr. 3 a kann mithin nur ein schuldhaftes Verhalten sein (ebenso
Anders, Kommentar zum G 131, 4. Aufl., § 3 Anm. 4 a, S. 37; BDH in ZBR 1958 S. 56; OVG