diese Rechtsauffassung jedenfalls nicht offenbar unhaltbar. II. 1. Personen, die unter § 3 Nr. 3 a fallen, fallen notwendig auch unter § 9 Abs. 1 Satz 1. Ein Beamter zur Wiederverwendung, der während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, hat vor dem 8. Mai 1945 ein Dienstvergehen begangen, wegen dessen die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre. Beamte zur Wiederverwendung, die im förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9 freigesprochen worden sind, können also nicht nachträglich nach § 3 Nr. 3 a von den Rechten des G 131 ausgeschlossen werden. Gegen Beamte zur Wiederverwendung, denen die Rechte aus dem G 131 im förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9 aberkannt worden sind, braucht nicht mehr nach § 3 Nr. 3 a vorgegangen zu werden. Gegen Beamte zur Wiederverwendung, die den Tatbestand des § 3 Nr. 3 a verwirklicht haben, ist seit dem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes ein Disziplinarverfahren nach § 9 nicht mehr erforderlich; ihr Status als Beamte zur Wiederverwendung wurde durch dieses Gesetz beendet. 2. Im Gegensatz etwa zu § 3 Nr. 4, der das Dienstverhältnis bei einer Dienststelle der früheren Geheimen Staatspolizei zugrundelegt, knüpft § 3 Nr. 3 a den Ausschluß von den Rechten nach dem G 131 nicht an eindeutige, formalisierte, leicht erkennbare Tatbestandsmerkmale. Die Bestimmung fordert vielmehr eine wertende Entscheidung im Einzelfall, ob der vom Gesetz aufgestellte Tatbestand gegeben ist. Umschreibt ein Gesetz den Tatbestand, kraft dessen eine rechtliche Benachteiligung eintreten soll, in einer so allgemein gehaltenen Form, so bedarf es notwendig einer Konkretisierung durch feststellenden Verwaltungsakt der zuständigen Verwaltungsbehörde, ehe die kraft Gesetzes eingetretene Rechtsfolge von anderen Behörden und von den Ge- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) richten zu beachten ist. Gerade im Beamtenrecht gibt es mehrere Bestimmungen, die für einen kraft Gesetzes eintretenden Rechtsverlust ausdrücklich die Feststellung durch Verwaltungsakt vorschreiben. Aus dem allgemeinen Beamtenrecht sei auf die §§ 29 Abs. 2, 73 Abs. 2, 163 BBG, aus dem G 131 auf die §§ 7 Abs. 2 und 24 c Abs. 3 verwiesen. Dieses Erfordernis muß dann aber auch für den parallelen Fall des § 3 Nr. 3 a gelten, obwohl dort der feststellende Verwaltungsakt nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. auch die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG, z.B. BVerwGE 4, 188 ff.). 3. § 3 Nr. 3 a läßt den Ausschluß von den Rechten des G 131 als Folge eines persönlichen Verhaltens eintreten, das der Gesetzgeber als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit qualifiziert. Es kann sich also nur um ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten handeln. Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 3 a kann mithin nur ein schuldhaftes Verhalten sein (ebenso Anders, Kommentar zum G 131, 4. Aufl., § 3 Anm. 4 a, S. 37; BDH in ZBR 1958 S. 56; OVG

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