Hamburg in ZBR 1959 S. 30). 4. Der auf Grund des § 3 Nr. 3 a ergehende feststellende Verwaltungsakt der zuständigen Dienstbehörde kann nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden. Ob der Tatbestand des § 3 Nr. 3 a gegeben ist, unterliegt damit der gerichtlichen Kontrolle. Es verbleibt also auch nach der Neuregelung bei einer individuellen Überprüfung, ob dem früheren Beamten ein Verhalten zur Last fällt, das hergebrachten Grundsätzen eines einwandfreien Berufsbeamtentums in besonderem Maße widerspricht, die letztlich einem Gericht anvertraut ist (vgl. BVerfGE 7, 129 [149]). III. 1. Der Gesetzgeber, der den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG erfüllte, war nicht verpflichtet, allen Personen, die nach formalen Merkmalen zu dem in Art. 131 umschriebenen Personenkreis gehören, die im G 131 vorgesehenen Leistungen zu gewäh- BVerfGE 12, 264 (15.03.1961 - 2 BvL 8/60) ren. Die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verbot ihm geradezu, "staatliche Sonderleistungen generell auch solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu zu gewähren, deren Tätigkeit im ganzen gesehen vor allem der Aufrechterhaltung des Unrechts- und Willkürsystems des Nationalsozialismus gedient hat" (BVerfGE 6, 132 [218]). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht den generellen Ausschluß der früheren Angehörigen der Gestapo von den Rechten des G 131 durch § 3 Nr. 4 G 131 für verfassungsmäßig erachtet (BVerfGE 6,132). Machte es bei ihnen der objektive Unrechtscharakter der Tätigkeit in ihrem Arbeitsgebiet generell unmöglich, sie in die Regelung des G 131 einzubeziehen, so soll bei den Personen, die unter § 3 Nr. 3 a fallen, durch individuelle Prüfung ermittelt werden, ob sie durch ihr subjektives Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben und daher der Gewährung der Rechte aus dem G 131 unwürdig sind. Um sie von den Rechten des G 131 auszuschließen, stand bis zum Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes der Weg des förmlichen Disziplinarverfahrens nach § 9 zur Verfügung, welches das Bundesverfassungsgericht insoweit als ein "Ausleseverfahren" charakterisiert hat (BVerfGE 7, 129 ff.). Ihnen waren die Rechte und Chancen aus dem G 131 von vornherein nur mit dem in § 9 Abs. 1 Satz 1 lie-. genden Vorbehalt gewährt, daß sie in einem mit besonderen Garantien versehenen gerichtlichen Verfahren im Einzelfall nachträglich aberkannt werden konnten (vgl. BVerfGE 7,129 Leits. 2). Aus § 9 Abs. 1 Satz 1 ergibt sich, daß die unter § 3 Nr. 3 a fallenden früheren Beamten schon vom Inkrafttreten des G 131 an endgültig keine Rechte aus dem G 131 haben sollten. Materiell waren diese Personen aus dem Status der Beamten zur Wiederverwendung von vornherein ausgeschlossen, formell wurden ihnen die Rechte zunächst gewährt, weil der Gesetzgeber den Behörden die Prüfung erleichtern wollte, ob die Voraussetzungen für den

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